Sind Pflegeheimkosten der Eltern haushaltsnahe Dienstleistungen?

Kernaussage

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf sich auf einen Zuschuss des Finanzamts freuen. Das Finanzamt beteiligt sich nämlich mit 20 % an den hierfür entstandenen Aufwendungen, maximal mit 4.000 Euro pro Jahr, die unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten alle Tätigkeiten, die mit der Haushaltsführung zusammenhängen und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst erledigt werden, wie z.B. Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege. Auch häusliche Pflege- und Betreuungsleistungen gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Voraussetzung ist, wie der Begriff „haushaltsnah“ bereits vermuten lässt, dass die Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – in einem Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Damit fällt dem Grunde nach auch die Unterbringung in einem Heim unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Das Hessische Finanzgericht hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen bei Unterbringung in einem Pflegeheim einen eigenen Haushalt der gepflegten Person in dem Heim voraussetzt.

Sachverhalt

Der Kläger übernahm die Kosten für die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim, in der sie ein Einzimmer-Appartment bewohnte. Die Kosten, die auf Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice entfielen, machte der Sohn in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Aufwendungen geltend. Das Finanzamt versagte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen. Nach Ansicht des Finanzamts ist es zwar unbestritten, dass ein Haushalt auch in einem Pflegeheim unterhalten werden kann. Eine selbstständige Haushaltsführung sei jedoch in einem Einbettzimmer ohne Küche oder zumindest einer Kochgelegenheit nicht möglich, daher unterhalte die Mutter vorliegend auch keinen Haushalt im Pflegeheim. Folglich könnten auch keine haushaltsnahen Aufwendungen vorliegen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Hessische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist nach Ansicht des Gerichts das Vorliegen eines Haushalts zwingend erforderlich. Ein eigener Haushalt setzt demnach Räumlichkeiten voraus, die von ihrer Ausstattung her für eine eigenständige abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bewohners geeignet sind. Dazu muss die Wohnung Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich umfassen, individuell genutzt werden können und abschließbar sein. Gerade diese Voraussetzungen waren aber im entschiedenen Fall nicht gegeben, wie sich auch aus einer während der Verhandlung eingeholten Bestätigung des Pflegeheims ergab. Zudem könne sich der Kläger vorliegend auch nicht auf die günstige Finanzverwaltungsauffassung stützen, wonach die Gewährung einer Steuerermäßigung lediglich voraussetzt, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Abs. 4 Satz 2 EStG) und damit das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege nicht zwingend erforderlich ist. Hierfür ist es aber nach Ansicht des Gerichts unabdingbar, dass die Aufwendungen für die Heimunterbringung von demjenigen getragen werden müssen, der auch gepflegt wird, also der Mutter. Hier hatte aber der Sohn die Kosten für seine pflegebedürftige Mutter übernommen.

Konsequenz

Gegen die Entscheidung hat der Sohn Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene können sich in vergleichbaren Fällen auf das laufende Revisionsverfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Pflege- und Betreuungskosten nicht anerkennt. Der Steuerfall bleibt dann bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Volker Latsch

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