Sind Behandlungskosten infolge eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeit Werbungskosten?

Decken Werbungskosten auch Behandlungskosten nach einem Wegeunfall?

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte sind als Werbungskosten abziehbar. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Mit dieser Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Gilt das auch für Behandlungskosten, die einem Steuerpflichtigen anlässlich eines Unfalls auf der Fahrt von oder zur Arbeit erwachsen?
 

Finanzamt und Finanzgericht versagen Werbungskostenabzug für Krankheitskosten

Die Klägerin erlitt auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Autounfall, bei dem sie sich erhebliche Gesichtsverletzungen zuzog, die operativ behandelt werden mussten. Die Krankheits- und Behandlungsfolgekosten, die nicht von der Berufsgenossenschaft erstattet wurden, machte die Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass die Krankheitskosten bereits durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten seien.
 

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Nein, urteilten die obersten Richter. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen erstreckt sich lediglich auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen. Durch die Verwendung des Begriffs „Entfernungspauschale“ verdeutlicht der Gesetzgeber, dass er nur sogenannte berufliche Mobilitätskosten von der Abgeltungswirkung erfasst wissen will. Die Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von körperlichen Schäden stellen jedenfalls keine beruflichen Mobilitätskosten dar. Sie sind weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen und damit nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen erfasst.
 

Konsequenz

Das bislang vorherrschende Problem einer uneinheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Frage der Berücksichtigung von Personenschäden bei Unfällen dürfte nunmehr durch die Klarstellung des Bundesfinanzhofs beseitigt sein. Es gilt aber weiterhin zu beachten, dass diese Unfallkosten nur dann steuerlich anerkannt werden können, wenn sie sich auf einer beruflichen Fahrt ereignen. Macht man auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen privaten Abstecher, z.B. zum Einkaufen, und ereignet sich der Unfall just auf dieser Umwegstrecke, sind die Kosten hierfür grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Volker Latsch

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