Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Die Maßnahmen sollen für einen schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen sorgen, die gemeinsam mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen für ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen. Folgende Regelungen sind in dem Gesetzentwurf enthalten:

Einkommensteuer (ESt)

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Aufgrund der anhaltenden Krisensituation soll als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für Investitionen ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt werden. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen. Die degressive Abschreibung kann somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.

  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne

Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll die Einkommensteuer auf nicht entnommene Gewinne mit einem Steuersatz von 28,25 % für Veranlagungszeiträume bis 2027, 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032 betragen. Mit der stufenweisen Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.

  • Arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. Mit dieser Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge über einen Zeitraum von sechs Jahren eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt werden: in Höhe von 75 % im Jahr der Anschaffung, von 10 % im zweiten Jahr, jeweils 5 % im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften und 2 % im sechsten Jahr.

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge

Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wird der bestehende Höchstbetrag erneut angehoben: von 70.000 € auf 100.000 €.

Körperschaftsteuer (KSt)

  • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Ab dem 1.1.2028 soll die Körperschaftsteuer in jährlichen Schritten um jeweils einen Prozentpunkt auf 10 % ab dem 1.1.2032 gesenkt werden. Zusammen mit der Thesaurierungssteuersatzsenkung soll dies deutliche Standortsignale setzen, verlässliche Rahmenbedingungen schaffen und damit für Planungssicherheit in den Unternehmen sorgen.

Forschungszulage

  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes

Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiterhin attraktiv auszugestalten, soll die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstehen, das nach dem 31.12.2025 beginnt. Zusätzlich soll der Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen erhöht werden.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Der Regierungsentwurf ist am 5.6.2025 in der 1. Lesung im Bundestag beraten worden. Teile der nun vorgesehenen Maßnahmen waren bereits Bestandteil des Koalitionsvertrags. Gleichwohl bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. 

Dr. Lutz Engelsing

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