Referentenentwurf zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung

Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht

Nach der Ende 2022 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung („Pillar 2“) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung spätestens bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen. Das Ziel der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung besteht darin, eine Besteuerung der weltweiten Gewinne großer multinationaler Konzerne (mit mindestens 750 Mio. € Jahresumsatz) mit einem effektiven Steuersatz von mindestens 15 % sicherzustellen. Die globale Mindestbesteuerung soll schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken.

Am 20. März 2023 wurde bereits vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein erster Diskussionsentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht (Blogbeitrag vom 22. März 2023). Der nun am 10. Juli 2023 veröffentlichte Referentenentwurf des BMF zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung enthält neben dem neuen Mindeststeuergesetz (MinStG) auch Anpassungen in anderen Gesetzen, die Begleitmaßnahmen bei der Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung darstellen.

Änderungen gegenüber dem Diskussionsentwurf

Der Referentenentwurf (MinStG-E) umfasst (einschließlich der Gesetzesbegründung) 286 Seiten und ist in elf Teile mit insgesamt 95 Paragrafen aufgeteilt. Gegenüber dem im März veröffentlichten Diskussionsentwurf ergeben sich zahlreiche Detailänderungen sowie einige Neuregelungen, die erstmals aufgenommen wurden, insbesondere:

  • Regelung zu Steuerumlagen innerhalb der Mindeststeuergruppe (§ 3 Abs. 6 MinStG-E);
  • Einführung bestimmter Wahlrechte: u.a. zur Steuerpflicht von Portfoliodividenden (§ 35 MinStG-E), zur Steuerpflicht von Gewinnen/Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 36 MinStG-E) und für qualifizierte Sanierungserträge (§ 38 MinStG-E);
  • Übergangsregelungen zur Verteilung des Steueraufwands bei gemischten Hinzurechnungsregimen, betrifft insbesondere die US-amerikanische GILTI-Besteuerung (§ 84 MinStG-E);
  • Festlegung einer maximalen Höhe für eine Geldbuße von 30.000 € im Fall einer nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts (vgl. § 92 Abs. 2 MinStG-E).

Anwendung der Mindestbesteuerung für Unternehmen

Das MinStG-E soll erstmals für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, also regelmäßig für das Geschäftsjahr 2024. Die so genannte Sekundärergänzungssteuer soll ein Jahr später eingeführt werden, also erstmals für das Geschäftsjahr 2025.

Ein zentrales Element zur Erfüllung der Pflichten aus dem MinStG-E ist der Mindeststeuer-Bericht, der elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist. Die Übermittlung hat spätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist, also bis zum 30. Juni 2026 für das Geschäftsjahr 2024. In den Folgejahren verkürzt sich die Frist auf 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Bei dem Mindeststeuer-Bericht handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 93 AO. Der Mindeststeuer-Bericht ist also weder Steuererklärung noch Grundlagenbescheid.

Die Steuererklärungs- und Steuerentrichtungspflicht ist in § 90 MinStG-E geregelt. Jede steuerpflichtige Geschäftseinheit ist verpflichtet, für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt auch, wenn sich für das jeweilige Kalenderjahr keine Mindeststeuer ergibt. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nicht vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts (d.h. spätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im ersten Anwendungsjahr; und spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres in den Folgejahren). Die Mindeststeuer ist (grundsätzlich) einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig (vergleichbar der Umsatzsteuer-Jahreserklärung).

Weitere steuerliche Begleitmaßnahmen

Im Zuge der Einführung der Mindeststeuer sieht das BMF Anpassungsbedarf an andere gesetzliche Regelungen, die bereits heute ein Mindestmaß an Besteuerung für Gewinne multinationaler Unternehmen regeln. 

So soll die so genannte Lizenzschranke, die erst für das Jahr 2018 eingeführt wurde (§ 4j EStG), mit dem Ende dieses Jahres wieder abgeschafft werden. Sie gilt damit nur noch für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2024 entstehen.

Für die mittelständische Praxis noch bedeutender sind die Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz. Hier reagiert das BMF auf die seit Jahren bestehende Kritik an der Niedrigsteuergrenze und senkt diese – konsequent im Kontext der globalen Mindeststeuer – ab dem Jahr 2024 von 25 % auf 15 % ab. Ab 2024 unterliegt ein etwaiger Hinzurechnungsbetrag zudem nicht mehr der Gewerbesteuerpflicht.

Ambitionierte Frist für die gesetzliche Umsetzung

Der nationale Gesetzgeber scheint entschlossen, die durch die EU-Richtlinie vorgegebene Umsetzungsfrist zum 31. Dezember 2023 einzuhalten. Für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmensgruppen bleibt somit nur wenig Zeit, sich auf die umfangreichen Regelungen und komplexen Ermittlungsvorgaben vorzubereiten. Speziell für mittelständische Unternehmensgruppen, die aufgrund ihres konsolidierten Umsatzes von mehr als 750 Mio. € in den Anwendungsbereich fallen, sind Erleichterungen bei der Einführung wichtig. In diesem Zusammenhang ist es zu begrüßen, dass der Referentenentwurf sowohl eine Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit (§ 79) als auch bestimmte Safe-Harbour-Regelungen (§§ 76, 77, 80-83) enthält. Über den weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie an dieser Stelle laufend informieren.

Bundesministerium der Finanzen (BMF), Referentenentwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen vom 10.07.2023
 

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Benno Lange

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