Rechnungslegung in der Krise

 

Kernaussage

Das Institut der Wirtschaftsprüfer arbeitet derzeit an einer Umstellung seiner Prüfungsstandards. Die in § 317 Abs. 5 HGB angelegte Übernahme internationaler Prüfungsstandards (ISA) soll künftig durch eine Integration der ISA in die deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung erfolgen.

Hierzu sollen die englischen Originaltexte übersetzt und durch Spezifika (D-Textziffern) modifiziert werden, die besonderen deutschen Regelungen geschuldet sind.

Neben den übersetzten und modifizierten ISA wird es aber auch künftig noch besondere Prüfungsstandards geben, die deutsche Spezifika berücksichtigen. In einigen Bereichen wären die Anpassungen an deutsches Prüfungsrecht ansonsten zu komplex. Prominentes Beispiel hierfür sind die Standards zur Berichterstattung des Abschlussprüfers, die zum Ende des letzten Jahres veröffentlicht wurden und die Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Abschlussprüfer ab dem Jahr 2019 (für 2018) neu regeln.

Zweifel an Unternehmensfortführung melden

Noch nicht als endgültiger Standard verabschiedet ist der in diese Standards eingebettete PS 270 neue Fassung, der die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung regeln soll. Diesem Standard kommt im Rahmen der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk deshalb eine besondere Bedeutung zu. Beim Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist ein besonderer Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Hier muss dieser Umstand erläutert werden.

Die Ausführungen im Entwurf zum neuen PS 270 gehen dabei zum Teil deutlich über die Vorgaben des alten PS 270 hinaus. So wird bereits in der Einleitung dargelegt, dass eine Angabepflicht in Bezug auf wesentliche Unsicherheiten für sämtliche HGB-Abschlüsse bestehen soll. Dies gilt auch für solche, die gar keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen, sondern auf freiwilliger Basis geprüft werden. Der Entwurf zum PS 270 betont zudem die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens deutlicher als bislang.

In Textziffer 9 des Entwurfs wird explizit ausgeführt, dass die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens sich bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Abschlussaufstellung ein klares Bild über die Ereignisse und Gegebenheiten gemacht haben müssen, die Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit begründen können. Lassen sich derartige Punkte zu diesem Zeitpunkt nicht ausräumen, müssen die Punkte im Abschluss benannt werden. Außerdem ist darzulegen, wie die gesetzlichen Vertreter auf die Probleme reagieren wollen, um die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sicherzustellen. Schließlich ist eindeutig anzugeben, dass das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, seine Vermögenswerte im gewöhnlichen Geschäftsverlauf zu realisieren und seine Schulden zu begleichen.

Soweit kein Anhang erstellt werden muss, vertritt das Institut der Wirtschaftsprüfer den Standpunkt, dass ein entsprechender Hinweis unter der Bilanz erfolgen muss. Bei Abschlüssen von Kapitalgesellschaften oder von haftungsbeschränkten Personengesellschaften wird eine Angabe im Anhang favorisiert, weil nicht jedes Unternehmen einen Lagebericht aufstellen muss. Daneben wird schließlich eine Berichterstattung im Lagebericht gefordert, wobei Verweise vom Lagebericht in den Anhang möglich sein sollen.

Ob eine so weit gehende Regelung durch das Institut der Wirtschaftsprüfer möglich ist, darf bezweifelt werden. Die Vorschriften in §§ 238 bis 256a HGB enthalten zumindest keine Regelung, die eine solche Angabe vorsehen. Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung können aus dem neuen Entwurf für den PS 270 insoweit nicht abgeleitet werden.

Verschärfung der Steuerberaterhaftung

Gleichwohl ist dem Berufsstand zuzugestehen, dass er die Vorgaben regelt, die bei der Abschlussprüfung zu beachten sind. Der Anwendungsbereich des Standards regelt eindeutig, dass er sich explizit nur auf die (gegebenenfalls auch freiwillige) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen bezieht. Inwieweit das Institut der Wirtschaftsprüfer eine Beachtung dieser Regeln auch bei einer Erstellung nach S 7 erwartet, bleibt abzuwarten.

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die Verschärfung der Steuerberaterhaftung bei Unternehmen, die sich in der Krise befinden. In seiner Entscheidung vom 26.1.2017 hatte der Bundesgerichtshof abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Steuerberater, der mit der Jahresabschlusserstellung für seinen Mandanten beauftragt ist, auf tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten hinweisen muss, die eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit in Zweifel ziehen könnten. Insoweit besteht also auch bei der Erstellung eines Abschlusses durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine gewisse Verpflichtung, sich mit dem Grundsatz der Unternehmensfortführung explizit auseinanderzusetzen.

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