Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

Kernaussage

Der BFH hat entschieden, dass die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung bewirkt wurde.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige in den Streitjahren 2005 und 2006 Vorsteuern aus Rechnungen für PKW-Lieferungen und Rechnungen mit dem Leistungsgegenstand „Werbungskosten lt. Absprache“, „Aquisitions-Aufwand“ oder „Überführungs- und Reinigungskosten“ in Anspruch genommen. Die Außenprüfung für die Streitjahre beanstandete die Rechnungen, weil diese keine Angabe zur Steuernummer der Lieferanten enthielten. Nach Auffassung des FG stand der Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aufgrund der Berichtigung der Rechnungen im Jahr 2011 erst im Jahr 2011 zu. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Steuerpflichtige Einspruch ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin wurde Klage erhoben.

Das FG kam unter Bezugnahme auf die BFH und EuGH Rechtsprechung zu dem Entschluss, dass die Berichtigung der Rechnungen auf die Streitjahre zurückgreift. Dem Vorsteuerabzug steht nach Auffassung des FG auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielten oder die Angaben zum Leistungsgegenstand mangelhaft seien. Denn die Steuerpflichtige habe verschiedene Unterlagen beigebracht, die diese Mängel behoben haben. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision teilweise begründet und die Entscheidung des FG aufzuheben ist. Nach Auffassung des BFH stand der Steuerpflichtigen aus den in den Rechnungen aufgeführten Leistungsgegenständen kein Vorsteuerabzug zu, soweit die Leistungsbeschreibungen unzureichend waren.

Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der tatsächlichen Leistung ermöglichen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Der EuGH sieht eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Dienstleistung als erforderlich an, damit die Finanzverwaltung die Entrichtung der Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugs kontrollieren kann. Die Angaben in den Rechnungen im Streitfall erlaubten keine Rückschlüsse auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht, sodass es nach Auffassung des BFH an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung gefehlt hat. Der Mangel wurde auch nicht durch eine Rechnungsberichtigung oder durch Vorlage ergänzender Unterlagen behoben.

Die Angabe des Lieferzeitpunkts bei den PKW-Rechnungen liegt aufgrund der Angabe des Ausstellungsdatums dem BFH zufolge jedoch vor. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat der Leistungserbringung angegeben werden. Der Leistungszeitpunkt kann sich dabei aus dem Ausstellungdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wird, in dem die Rechnung gestellt wurde. Nach der EuGH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung neben der Rechnungsprüfung ebenfalls die vom Steuerpflichtigen weiteren erbrachten Informationen zu berücksichtigen. Im Streitfall folgt aus der Angabe des Ausstellungdatums auch der Lieferzeitpunkt. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Rechnung über die einmalige Lieferung eines PKWs der Liefervorgang abgerechnet wurde und die Lieferung brachenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Dadurch ergibt sich, dass die jeweilige Lieferung im Monat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde.

Hinweis

In seinem Urteil legt der BFH § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus.

Das Urteil weicht nicht vom BFH Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07 ab, indem der BFH entschieden hat, dass in einer Rechnung der Lieferzeitpunkt auch dann anzugeben ist, wenn der Lieferzeitpunkt dem Ausstellungszeitpunkt entspricht. Denn in dem Urteil hat sich der BFH nicht zur Anwendung und Auslegung von § 31 Abs. 4 UStDV geäußert.

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