Rechnungen: Vorsteuerabzug bei Angabe eines Briefkastensitzes?
Hintergrund
Die Angabe der zutreffenden Adresse des Lieferanten im Rahmen der Rechnungsstellung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Nach Ansicht der Finanzverwaltung reicht die Angabe eines „Briefkastensitzes“ insoweit nicht aus. Gefordert wird vielmehr die Angabe der Adresse, unter der der Lieferant seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Dem Bundesfinanzhof, der diese Auffassung bisher geteilt hat, sind nun aber Zweifel hieran gekommen, so dass er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Entscheidung gebeten hat.
Entscheidung des EuGH
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof betraf zwei Fälle, in denen jeweils der Vorsteuerabzug durch Kfz-Händler strittig war, da die fraglichen Eingangsrechnungen lediglich Briefkastenadressen der Lieferanten enthielten. Nach Ansicht des EuGH dient die Rechnung dazu, den leistenden Unternehmer zu identifizieren. Hierbei sieht er die Steuernummer bzw. die Umsatzsteueridentifikationsnummer als wesentliche Informationsquelle an. Er hält es daher nicht für erforderlich, dass der leistende Unternehmer unter seiner in der Rechnung aufgeführten Adresse auch seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.
Konsequenzen
Viele Unternehmer werden angesichts des Urteils erleichtert sein. Denn durch das Urteil wird die vollkommen praxisferne Forderung der Finanzverwaltung, dass bei Eingangsrechnungen zu prüfen ist, ob die angegebene Adresse den Sitz der wirtschaftlichen Aktivität des Lieferanten wiedergibt, hinfällig. Die Angabe eines Briefkastensitzes ist daher ausreichend, sofern der Lieferant unter dieser Adresse auch postalisch erreichbar ist. Bei aller Freude über das Urteil bedeutet dies allerdings nicht, dass Rechnungen diesbezüglich nicht mehr zu prüfen sind. Denn nach wie vor kann die Angabe der Adresse bzw. des Briefkastensitzes falsch sein, was unverändert die Versagung des Vorsteuerabzugs zur Folge hat. Es ist anzunehmen, dass das Urteil auch für die zutreffende Angabe des Leistungsempfängers in Rechnungen Bedeutung hat. Hier wird aber die Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten sein.