Public Country-by-Country Report: Neue Offenlegungspflichten für deutsche Tochtergesellschaften von Drittstaatenkonzernen (Inbound-Fall)
Zielsetzung: Steuerliche Transparenz für eine breite Öffentlichkeit
Mit dem Public Country-by-Country Report (pCbCR), vom deutschen Gesetzgeber als Ertragsteuerinformationsbericht bezeichnet, hat die Europäische Union neue Transparenzanforderungen für große multinationale Unternehmensgruppen geschaffen. Ziel der Regelungen ist es, bestimmte Ertragsteuerinformationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und damit die steuerliche Transparenz zu erhöhen.
Anders als der steuerliche Country-by-Country Report, der ausschließlich Informationen gegenüber der Finanzverwaltung offenlegt, werden die im Public Country-by-Country Report enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich gemacht.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die nachfolgenden Unternehmen haben eine Verpflichtung, einen Public Country-by-Country-Report zu erstellen:
- Multinationale Unternehmen mit Sitz in der EU/im EWR mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. € in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (Outbound-Fall)
- Multinationale Konzerne mit Sitz im Drittland, deren EU-Tochtergesellschaften bestimmte Größenkriterien erfüllen (Inbound-Fall)
Im Inbound-Fall besteht eine Verpflichtung zur Erstellung eines Public Country-by-Country-Reports, wenn der multinationale Konzern einen Umsatz von mehr als 750 Mio. € erzielt und die EU-Tochtergesellschaft mittelgroß oder groß ist, also mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschreitet:
- Bilanzsumme von 7,5 Mio. €
- Umsatzerlöse von 15 Mio. €
- Durchschnittlich 50 Arbeitnehmer:innen
Damit ist der Public Country-by-Country-Report insbesondere auch für Inbound-Fälle relevant: Ein in den USA (Drittland) ansässiger Konzern, dessen Konzernumsatzerlöse in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils den maßgeblichen Gegenwert von 750 Mio. € übersteigen, kann in Deutschland Berichtspflichten auslösen, wenn seine deutsche Tochtergesellschaft vorstehende Schwellen überschreitet.
Wird der Public Country-by-Country-Report nicht von der ausländischen Konzernobergesellschaft erstellt, so ist die Berichts- und Erklärungspflicht durch die Tochtergesellschaft in Deutschland zu erfüllen.
Umfang des Public Country-by-Country Report
Das Public Country-by-Country Reporting umfasst neben den Basisinformationen des Unternehmens wie Name und Tätigkeitsbeschreibung die folgenden Informationen:
- Anzahl der Arbeitskräfte
- Nettoumsatzerlöse (intern/extern)
- Gewinn bzw. Verlust vor Steuern
- Geschuldete Ertragsteuern
- Gezahlte Ertragsteuern im laufenden Jahr
- Betrag der nicht ausgeschütteten Gewinne
Die Angaben sind für jedes EU/EWR-Mitgliedsland getrennt und für die übrigen Länder (von speziellen Ausnahmen abgesehen) aggregiert zu machen. Für die Ermittlung der erforderlichen Angaben kann grundsätzlich auf die für das steuerliche Country-by-Country Reporting verwendeten Daten zurückgegriffen werden.
Erstmalige Anwendung
Die Pflicht zur Erstellung eines Public Country-by-Country-Report gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 21.6.2024 beginnen. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr sind die Vorschriften daher erstmals für das Geschäftsjahr 2025 zu beachten und der Public Country-by-Country-Report bis zum 31.12.2026 zu veröffentlichen.
Kurzfristiger Handlungsbedarf des Anwendungsbereichs
Deutsche Tochtergesellschaften multinationaler Konzerne aus Drittstaaten (Inbound-Fall) sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der Regelungen fallen und welche Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns für die Erfüllung der Offenlegungspflichten bestehen.
Insbesondere bei Inbound-Strukturen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Konzernmuttergesellschaft, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen innerhalb des Konzerns verfügbar sind und die Offenlegungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Betroffene Unternehmen haben eine Verpflichtung zur Offenlegung des Public Country-by-Country Reporting im Unternehmensregister, wobei auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Unternehmens zu beachten ist.