Prüfung von Umlageverträgen: OECD statt Bundesministerium der Finanzen

Kernaussage

International verbundene Unternehmen schließen häufig untereinander Verträge ab, um im gemeinsamen Interesse, über einen längeren Zeitraum, durch Zusammenwirken in einem Pool Leistungen zu erlangen bzw. zu erbringen. Die deutsche Finanzverwaltung prüfte solche Umlageverträge bzw. Poolverträge bisher nach den Grundsätzen eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.12.1999 (Verwaltungsgrundsätze Umlageverträge). Mit Schreiben vom 5.7.2018 werden diese Verwaltungsgrundsätze mit Wirkung zum 31.12.2018 aufgehoben. Für bestehende Umlageverträge bleiben die bisherigen Verwaltungsgrundsätze noch für eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 31.12.2019 anwendbar. Künftig erfolgt die Prüfung der Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen nach den Grundsätzen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017.

Grundlage von Poolverträgen

In Poolvereinbarungen oder „Cost Sharing Arrangements“ (CCA) schließen sich mehrere Unternehmen grenzüberschreitend zu einer zweckorientierten Innengesellschaft zusammen, um beispielsweise gemeinsam Vermögenswerte zu entwickeln (Entwicklungskostenumlage) oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Dienstleistungskostenumlage). Die Aufwendungen, die den einzelnen Poolmitgliedern entstehen, werden dabei mittels eines Schlüssels, der den erwarteten Nutzen jedes einzelnen Poolmitglieds repräsentiert, unter den Vertragsparteien aufgeteilt. Wichtig ist, dass alle Teilnehmer des Pools Leistungen erbringen, wobei eine kleine Beteiligung an der Leistungserbringung prinzipiell ausreicht. Die Poolvereinbarungen sind damit abzugrenzen von Konzern-Dienstleistungsverträgen, bei denen eine oder mehrere Gesellschaften gegenüber anderen Konzernunternehmen Dienstleistungen erbringen und diese einzeln oder nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel abrechnen.

Neuregelung zur Verrechnung

Schon bisher orientierte sich die Prüfung von Umlageverträgen durch die deutsche Finanzverwaltung weitgehend an den Grundsätzen der OECD-Richtlinien, so dass die Aufhebung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen inhaltlich keine dramatische Veränderung darstellen sollte. Zu begrüßen ist, dass die in den Verwaltungsgrundsätzen noch geforderten „gleichgerichteten Interessen“ aller Mitglieder nun keine Voraussetzung für die Anerkennung des Pools mehr darstellen. Eine gemeinsame Nutzenerwartung ist nach den OECD-Vorschriften ausreichend. Nach den Verwaltungsgrundsätzen war ausschließlich eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten (ohne Gewinnaufschlag) an den Pool zulässig. Die OECD-Richtlinien fordern hingegen grundsätzlich eine Bewertung zu Fremdvergleichspreisen (mit Gewinnaufschlag), wobei alternativ auch die Vergütung der Beiträge mit Kosten zulässig sein soll.

Konsequenz

Auch wenn sich die Prüfungskriterien zwischen Verwaltungsgrundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen und OECD-Richtlinien eher graduell unterscheiden, bietet die aktuelle Veröffentlichung eine gute Gelegenheit, bestehende Umlageverträge einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere bei Entwicklungspools, die immaterielle Werte generieren, sind auch die übrigen Verlautbarungen der OECD zu beachten, die erst kürzlich im Rahmen des Projekts zur Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Projekt) grundlegend überarbeitet wurden.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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