Private Besteuerung von Firmenwagen

Kernaussage

Der Sachbezug für die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung wird entweder nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Was die Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers angeht, hat die Finanzverwaltung bisher jedoch mit zweierlei Maß gemessen. Die Zahlung eines pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung bemessenen Entgelts durch den Arbeitnehmer führt bei beiden Bewertungsmethoden zur vorteilhaften Minderung des geldwerten Vorteils aus der Pkw-Überlassung. Dagegen sind diejenigen Dienstwagennutzer mit 1-Prozent-Regelung benachteiligt, die mit ihrem Arbeitgeber lediglich die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) vereinbart haben, denn diese Ausgaben bleiben nach Auffassung des Finanzamts vollkommen unberücksichtigt. Dem Führer des Fahrtenbuchs bleibt der Vorteil, dass selbst getragene Kraftfahrzeugkosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten einfließen und damit den individuellen Nutzungswert nicht erhöhen. Dieser Ungleichbehandlung hat jetzt der Bundesfinanzhof ein Ende bereitet.

Sachverhalt

Ein im Außendienst tätiger Angestellter hatte sämtliche Kraftstoffkosten seines auch für private Zwecke nutzbaren Dienstwagens in Höhe von ca. 5.600 € übernommen. Die übrigen Pkw-Kosten trug der Arbeitgeber. Die Lohnabrechnung wurde unter Berücksichtigung der 1-Prozent-Regelung und einem jährlichen Sachbezug von 6.300 € erstellt. Erst bei Abgabe seiner persönlichen Einkommensteuererklärung beantragte der Angestellte den Ansatz der Fahrtenbuchregelung und Berücksichtigung der Kraftstoffkosten als Werbungskosten. Das Finanzamt wies den Einspruch wegen des (unstreitig) nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs und darüber hinaus mit der Begründung zurück, dass übernommene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht berücksichtigungsfähig seien. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage abweichend von der Verwaltungsauffassung statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 € fest.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Vorinstanz bestätigt und sieht die Minderung des Sachbezugs unabhängig davon als verpflichtend an, ob der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt oder nur einzelne individuelle Kosten des Firmenwagens trägt. Dem steht ausdrücklich nicht mehr entgegen, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung pauschal nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt worden ist, denn für die Differenzierung gebe es nach Meinung des Senats keinen tragfähigen Grund. Allerdings kommt eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist. Der Senat verweist zudem auf eine weitere Entscheidung, die der Bundesfinanzhof am gleichen Tag in einem ähnlichen Streitfall gefällt hat. Hier lautet der Tenor, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden können und ein verbleibender „Restbetrag“ daher ohne steuerliche Auswirkung bleibt. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, denn die Zahlung ist durch die private Nutzung des Dienstwagens veranlasst.

Konsequenz

Es ist zu begrüßen, dass die Berücksichtigung von selbst getragenen Pkw-Kosten nicht mehr davon abhängig ist, ob individuelle Kosten zu einem Nutzungsentgelt umgestaltet werden können. Für betroffene Arbeitnehmer gilt es zunächst einmal, Belege zu sammeln, denn das Finanzamt wird nicht weniger kritisch sein, wie es bereits der Bundesfinanzhof in seiner Gesetzesbegründung zum Ausdruck brachte: „An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht ein Anreiz für die Steuerpflichtigen, Privataufwendungen der Erwerbssphäre zuzuordnen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen." Der Arbeitnehmer sollte in allen offenen Einkommensteuerveranlagungen die Anwendung der günstigeren neuen Rechtsprechung beantragen. Daneben müssen sich auch alle betroffenen Arbeitgeber mit der Thematik und gegebenenfalls Umsetzung in der Lohnbuchhaltung beschäftigen. Derzeit sollte allerdings aus Arbeitgeber-Haftungsgründen abgewartet werden, ob die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung anwendet. Auswirkungen ergeben sich neben der Lohnsteuer natürlich auch bei den Beiträgen zur Sozialversicherung.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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