Neue Handlungsoption für die Limited zur Vermeidung der Brexit-Folgen

Hintergrund

Der für den 29.3.2019 beschlossene Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union naht. Ob es den Beteiligten noch gelingt, eine Übergangsphase auszuhandeln, ist mehr als zweifelhaft. Experten rechnen daher mit einem harten Brexit, also einem Austritt ohne Übergangsregelungen.

Haftungsfalle: Verlust der Niederlassungsfreiheit für britische Limited

Erhebliche Auswirkungen wird ein harter Brexit für Unternehmen haben, die in der Rechtsform einer britischen private company limited by shares (Ltd.) gegründet wurden und ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Weil sie sich ab dem Austrittsdatum nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen können, werden diese rund 8.000 bis 10.000 in Deutschland ansässigen Unternehmen mit der Rechtsform der britischen Limited ihre Anerkennung verlieren und ausnahmslos nach deutschem Recht beurteilt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie dann, je nachdem, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht, als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Sofern die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, würde dieser als Einzelkaufmann behandelt. Damit entfällt die bisherige Haftungsbeschränkung auf das Unternehmensvermögen, und die Gesellschafter haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Ausweg: Personenhandelsgesellschaft als übernehmender Rechtsträger

Das Bundesministerium der Justiz hat am 3.9.2018 einen Entwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) veröffentlicht, der grenzüberschreitende Verschmelzungsvorgänge erleichtern soll, indem eine zusätzliche Variante für den grenzüberschreitenden Wechsel in eine haftungsbeschränkte inländische Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt wird. Vorgesehen ist, dass fortan auch die grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft in Betracht kommt. Die bislang bestehende Beschränkung auf Verschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften würde damit aufgegeben. Vom Brexit betroffene britische Limiteds mit Sitz in Deutschland können dann beispielsweise in eine Kommanditgesellschaft mit haftungsbeschränktem Komplementär (GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG) umgewandelt werden.

Für bereits begonnene Verschmelzungen von Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich auf einen deutschen Rechtsträger sieht der Gesetzesentwurf eine Übergangsregelung vor, die alle Verschmelzungen erfasst, die bei Wirksamwerden des Brexits notariell beurkundet sind und unverzüglich, spätestens zwei Jahre nach diesem Ereignis, zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Der Anwendungsbereich der vorgesehenen Gesetzesänderungen beschränkt sich jedoch nicht auf britische Kapitalgesellschaften, sondern erstreckt sich vielmehr auf sämtliche grenzüberschreitende Verschmelzungsvorgänge. Dadurch stellt der vorliegende Gesetzesentwurf über den Brexit hinaus ein bedeutungsvolles Novum mit weitreichenden Konsequenzen dar.

Ausblick

Bislang ungeklärt bleibt, inwieweit auch für britische Personengesellschaften Verschmelzungsmöglichkeiten eröffnet werden. Bislang kommen Personenhandelsgesellschaften nicht als übertragender Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in Betracht. Zu beachten bleiben insbesondere auch die umwandlungssteuerlichen Folgen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft. Grundsätzlich können dabei durch die Aufdeckung stiller Reserven sowie die Besteuerung offener Gewinnrücklagen erhebliche Steuerbelastungen auftreten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass im Ertragsteuerrecht Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip und nicht wie Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip besteuert werden. Insofern stellt sich auch die Frage nach den steuerlichen Konsequenzen im Anschluss an die Umwandlung. In jedem Fall besteht somit bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen auch aus steuerrechtlicher Sicht erhebliches Optimierungspotenzial.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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