Neue Entwicklungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Wer ist Steuerpflichtiger – Organträger oder Organkreis?

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob es für die Annahme des Vorliegens einer finanziellen Eingliederung ausreicht, wenn der potenzielle Organträger zwar mehrheitlich an der möglichen Organgesellschaft beteiligt ist, aber nicht die Stimmrechtsmehrheit besitzt. Entgegen der Vorinstanz kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass es nach nationalem Recht an der finanziellen Eingliederung fehlt.

Allerdings sieht der Bundesfinanzhof angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung grundsätzlichen Klärungsbedarf und hat daher dem Europäischen Gerichtshof diverse Fragen vorgelegt, die das nationale Verständnis der Organschaft, insbesondere das geforderte Über- und Unterordnungsverhältnis, erheblich infrage stellen.

Demnach soll der Europäische Gerichtshof u.a. klären, wer Steuerpflichtiger und -schuldner ist: der Organträger (nationale Auffassung) oder der Organkreis. Letzteres war bisher nach deutschem Rechtsverständnis nicht vorstellbar. Sofern die deutsche Auffassung zulässig sein sollte, soll der Europäische Gerichtshof Stellung beziehen, wie streng der Maßstab an die Prüfung der finanziellen Eingliederung anzulegen ist.

Bundesfinanzhof muss erneut zu Eingliederungsvoraussetzungen einer Personengesellschaft entscheiden

Dem Verfahren liegt ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zugrunde, das sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und des V. Senats des Bundesfinanzhofs wendet. Danach kann eine Personengesellschaft neben einer juristischen Person nur dann in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die wiederum in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Der Bundesfinanzhof wird nun erneut zu den Eingliederungsvoraussetzungen einer Personengesellschaft entscheiden müssen. Gegebenenfalls entfällt die einschränkende Betrachtungsweise.

Konsequenzen

Wie ersichtlich, ist die Rechtsprechung zur Organschaft derzeit stetiger Änderung unterworfen. Die dargestellten Urteile stellen nur eine Auswahl an Verfahren zum Thema Organschaft dar, die zur Entscheidung anstehen. Unternehmen in bestehenden Organschaften, aber auch solche, die sich in Beteiligungsstrukturen befinden und derzeit noch nicht als Organschaft zu qualifizieren sind, müssen die weiteren Rechtsentwicklungen aufmerksam verfolgen.

Es dürfte sicherlich zu einer Vereinfachung beitragen, wenn das Bundesministerium der Finanzen seine Pläne, die derzeitigen Regelungen zur Organschaft durch eine Gruppenbesteuerung zu ersetzen, umsetzen würde.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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