Zu hoher Umsatzsteuerausweis in Kassenbelegen: Wann greift § 14c UStG?

Wann führt ein zu hoher Umsatzsteuerausweis zu einer Steuerschuld?

Früher galt: Wer unberechtigt Umsatzsteuer in Rechnungen ausweist, schuldet diese nach § 14c UStG. Die jüngste Rechtsprechung hat diesen Grundsatz eingeschränkt. Demnach findet § 14c UStG keine Anwendung, wenn der unberechtigte Steuerausweis gegenüber Endverbraucher:innen erfolgt, da es hier nicht zu einer Gefährdung des Steueraufkommens kommt.

Praxisfall: Restaurant weist in Kassenbelegen fälschlich 19 % Umsatzsteuer aus

Die Klägerin, ein orientalisches Restaurant mit Shisha-Bar, rechnete gegenüber ihren Gästen wie folgt ab:

  • Sofern die Gäste die Räumlichkeiten für private Veranstaltungen buchten, wurden Rechnungen mit Hinweis auf den Leistungsempfänger erstellt.
  • In allen anderen Fällen wurde mithilfe von Kassenbelegen abgerechnet. Diese enthielten die notwendigen Angaben für Kleinbetragsrechnungen, nicht jedoch den Namen des Leistungsempfängers.

Für die strittigen Jahre 2021 und 2022 erfolgte eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin. Diese stellte fest, dass die Klägerin in der Kasse die temporäre Senkung des Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19 % auf 7 % aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes nicht vollzogen und weiterhin gegenüber den Gästen zum Regelsteuersatz abgerechnet hatte. In der Finanzbuchhaltung waren die Umsätze dagegen zum ermäßigten Steuersatz erfasst worden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen habe, und setzte Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG für den Zeitraum Juni 2021 bis August 2022 in Höhe von ca. 81.000 € fest. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass § 14c UStG bei ihr nicht anzuwenden sei, da ihr Betrieb eindeutig auf private Endverbraucher:innen ausgerichtet sei, denen kein Vorsteuerabzug zusteht, sodass eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen sei.

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Wann greift § 14c UStG bei Kassenbelegen und Kleinbetragsrechnungen?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam zu folgenden Ergebnissen:

  • Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag ≤ 250 €, § 33 UStDV) können, auch bei Fehlen der Angabe des Leistungsempfängers, Rechnungen im Sinne des § 14c UStG darstellen, da Unternehmer:innen hieraus den Vorsteuerabzug vornehmen können, ohne dass es der Benennung des Leistungsempfängers bedarf. 
  • Kassenbelege, die keinen Leistungsempfänger ausweisen, können eine Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG nur auslösen, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen handelt.
  • § 14c UStG findet keine Anwendung, sofern der fehlerhafte Umsatzsteuerausweis gegenüber Endverbraucher:innen erfolgt.
  • Kann aufgrund der Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen nicht bestimmt werden, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann der Anteil der Rechnungen, die das Steueraufkommen gefährden, unter Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Falles geschätzt werden.

Auf Basis dieser Grundsätze ermittelte bzw. schätzte das Finanzgericht die festzusetzende Umsatzsteuer nach § 14c UStG wie folgt:
Da bei sämtlichen Kassenbelegen die Angabe des Leistungsempfängers fehlte, wurden diese in Kleinbetragsrechnungen und normale Rechnungen getrennt, da nur die Kleinbetragsrechnungen in die Schätzung eingehen.

Schätzung der Aufteilung der Speisen und Getränke

Aus den Kleinbetragsrechnungen wurde dann ermittelt, welcher Anteil auf Speisen und welcher auf Getränke entfällt. Die Differenzierung ist nötig, da nur Speisen in dem maßgeblichen Zeitraum dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, nicht jedoch die Getränke, die bei Ansatz des Regelsteuersatzes korrekt abgerechnet wurden. Da aus den Kassenbelegen der Klägerin zumeist nicht erkennbar war, ob es sich um Speisen oder Getränke handelte, und die Klägerin hierzu auch keine Angaben gemacht hat, schätzte das Finanzgericht die Anteile. Hierzu wurden Belege aus dem Monat Juni 2021, die eine Aufteilung ermöglichten, stichprobenartig aufgeteilt. Es ergab sich ein Verhältnis von ca. einem Drittel Speisen zu zwei Drittel Getränken, was nach Ansicht des Finanzgerichts auch sachgerecht war, angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.

Durch die vorgenommenen Differenzierungen ergab sich eine Minderung der „§ 14c UStG“-Steuer in Höhe von ca. 15.000 €.

Zuletzt musste aus den verbliebenen „§ 14c UStG“-Rechnungen der Anteil bestimmt werden, der an Unternehmer:innen ausgestellt worden war und tatsächlich „§ 14c UStG“-Steuer auslöste. Das Finanzgericht schätzte diesen Anteil auf 20 %. Hierbei berücksichtigte es, dass das konkrete Angebot sich primär an Endkund:innen richtet, was aber – entgegen der Auffassung der Klägerin – unternehmerisch veranlasste Restaurantbesuche nicht ausschließt. Ebenso wurde zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass größere unternehmerische Veranstaltungen von der Klägerin separat abgerechnet wurden.

Da 80 % der Kleinbetragsrechnungen damit nicht unter § 14c UStG fielen, reduzierte sich die Nachzahlung um weitere 53.000 €. Insgesamt hatte die Klägerin damit noch 13.000 € Umsatzsteuer nachzuzahlen – statt ursprünglich 81.000 € .

Folgen für die Praxis: Was Unternehmen bei fehlerhaften Kassenbelegen prüfen sollten

Das Urteil ist begründet und zutreffend. Es zeigt auch nachvollziehbar, was zu beachten ist, wenn in solchen Fällen die Umsatzsteuer nach § 14c UStG ermittelt werden soll. In der Praxis sollten Maßnahmen ergriffen werden, damit solche Fehler nicht vorkommen. Zwar hilft die neue Rechtsprechung, sofern Leistungen gegenüber Endkund:innen erbracht werden, Nachzahlungen zu reduzieren, nicht aber, um diese komplett auszuschließen. Denn es gibt kaum Fallkonstellationen, in denen eine Nutzung durch Unternehmer:innen vollständig auszuschließen ist, auch wenn sich das Angebot ersichtlich an Endverbraucher:innen richtet. Zudem ist zu beachten, dass solche Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, gerade bei Einbezug von Kassendaten, Zeit und Geld kosten.
Allerdings zeigt der Fall auch, dass sich die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt in geeigneten Fällen durchaus lohnen kann.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.6.2026 – 2 K 2046/25

Gert Klöttschen

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