Innergemeinschaftliche Lieferungen: Vertrauensschutz auch ohne Gelangensbestätigung

Rechtliche Grundlagen

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Der Lieferant muss allerdings nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. So muss u.a. der tatsächliche Transport der Ware in einen anderen Mitgliedstaat nachgewiesen werden, z.B. durch die Gelangensbestätigung.

Unternehmer, die aufgrund falscher Angaben ihrer Kunden innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei abgerechnet haben, erhalten Vertrauensschutz, das heißt, die Steuerbefreiung bleibt erhalten, wenn sie sorgfältig vorgegangen sind und die Unrichtigkeit der falschen Angaben nicht erkennen konnten.

Betrüger kauft Pkw und holt diesen ab

Der Kläger, ein Steuerberater, verkaufte einen Pkw vermeintlich an eine rumänische Firma. Um sich abzusichern, holte er alle denkbaren Nachweise ein (Passkopien, Handelsregisterauszug, Prüfung der USt-IdNr.). Der Kläger deklarierte den Verkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Bei Übergabe des Kfz händigte der Kläger der Abnehmerin eine Gelangensbestätigung aus. Diese erhielt er, trotz mehrfacher Mahnungen, nicht zurück. Das Finanzamt erfuhr über entsprechende Kontrollen, dass eine Erwerbsbesteuerung des Kfz in Rumänien seitens der Abnehmerin unterblieben war und es sich um Betrug handelte. Strittig war, ob die Lieferung unter Berufung auf den Vertrauensschutz weiterhin steuerfrei bleiben konnte. Das Hessische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Demnach fehlte es – mangels Vorlage der Gelangensbestätigung – an dem für die Gewährung des Vertrauensschutzes notwendigen vollständigen Beleg- und Buchnachweis durch den Kläger. Der Kläger vertrat dagegen die Ansicht, dass ihm das Fehlen der Gelangensbestätigung nicht anzulasten ist, da diese erst erteilt werden kann, wenn die Ware am Bestimmungsort angekommen ist, also immer erst im Nachgang zur Lieferung.

Bundesfinanzhof: Steuerfreiheit auch ohne Gelangensbestätigung möglich

Laut Bundesfinanzhof ist gutgläubigen Lieferanten, die hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vom Kunden betrogen werden, Vertrauensschutz zu gewähren, sofern sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um nicht betrogen zu werden. Das Fehlen der Gelangensbestätigung steht der Gewährung des Vertrauensschutzes nicht entgegen, da der Kläger über andere Nachweise verfügt, die dem ersten Anschein nach die Steuerfreiheit belegen. Über den Vertrauensschutz ist im Zeitpunkt der Lieferung zu entscheiden. Es ist daher unzulässig, hierfür eine Gelangensbestätigung zu fordern, die bei wahrheitsgemäßer Erstellung erst im Nachgang zur Lieferung vorliegen kann. 

Fazit: Bundesfinanzhof weist Finanzverwaltung in ihre Schranken

Der Bundesfinanzhof beendet damit die bisherige Praxis der Finanzverwaltung in solchen Fällen. Die Forderung nach einer Gelangensbestätigung, die erst nach Übergabe der Ware ausgestellt werden kann, um den Vertrauensschutz zu erhalten, stand im Widerspruch zur betrieblichen Realität und verlagerte das Risiko eines Steuerausfalls einseitig auf die Unternehmen. Damit ist nun Schluss. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gelangensbestätigung für die Gewährung des Vertrauensschutzes nicht erforderlich ist und dieser auch nicht davon abhängt, ob der Lieferant die Gelangensbestätigung vergeblich angemahnt hat. Ebenso kann vom Lieferanten nicht gefordert werden, dass er eine Kaution einbehält, bis er die Gelangensbestätigung erhält.

Was müssen Sie beachten?

Unverändert sind die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise einzuholen, zu dokumentieren und zu archivieren. Hinsichtlich des Nachweises des Gelangens der Ware in einen anderen Mitgliedstaat bedeutet dies die Einholung der Gelangensbestätigungen bzw. der alternativ zulässigen Nachweise.

Besondere Vorsicht ist bei Abholfällen geboten, da gerade diese für Betrug durch die Abnehmer:innen anfällig sind. Der vorliegende Fall ist insofern typisch.

Um derartige Risiken zu vermeiden, ist zu prüfen, ob auf Abholfälle verzichtet werden soll. Denn transportieren Sie als Lieferant die Ware selbst oder beauftragen einen Spediteur, so können Sie ohne Probleme die erforderlichen Nachweise erbringen und müssen nicht der Gelangensbestätigung nachlaufen.

Alternativ kann bei Abholfällen eine Kaution in Höhe der Umsatzsteuer einbehalten werden, die erst nach dem Erhalt der Gelangensbestätigung ausgezahlt wird. Dies ist zwar nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nötig, um den Vertrauensschutz zu erhalten, erleichtert aber den Erhalt der Gelangensbestätigung und vermeidet Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Zudem sind Betrüger:innen nicht gewillt, eine solche Kaution zu leisten, sodass hierdurch die „Spreu vom Weizen“ getrennt werden kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25
 

Gert Klöttschen

Steuerberater

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