Indirekte Methode für Aufteilung in Deutschland und Frankreich erzielter Gewinne von Trakat-Ländereien

Kernaussagen: Das FG Rheinland-Pfalz hat in einer aktuellen Entscheidung zur Gewinnaufteilung eines in Deutschland und Frankreich belegenen Weinbaubetriebes Stellung genommen. Sachverhalt:

Die Klägerin (eine GbR) betrieb ein Weingut, dass teilweise auf französischen Staatsgebiet lag (Trakat-Ländereien). Die Ernte wurde von der Klägerin als Flaschenwein verkauft. Die Betriebsprüfung für die Jahre 2003-2006 stellte fest, dass der von der Klägerin gewählte Wertansatz für die in Frankreich geernteten Trauben sich an französischen Referenzpreisen der Winzergenossenschaft orientiert hatte. Ein vergleichbarer inländischer Marktpreis für die Weintrauben existierte nicht. Der Gesamtgewinn des Unternehmens wurde mittels indirekter Methode auf den in- und ausländischen Betrieb aufgeteilt.

Nach Auffassung des Finanzamtes steht das Verbringen der Trauben aus Frankreich in den inländischen Betrieb einer Einlage gleich, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten sei. Da die Erzeugnisse sofort ins Inland verbracht wurden, ist der Teilwert auf die Herstellungskosten zu begrenzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann kein Ansatz zum gemeinen Wert auf Basis eines französischen Referenzpreises gewählt werden, weil es sich um einen deutschen Wein handele.

Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens wand sich das Finanzamt an die französische Steuerverwaltung, die lediglich bestätigte, dass die Klägerin der französischen Steuerverwaltung bekannt sei. Eine Antwort wie die Gewinne in Frankreich zu versteuern seien, erhielt die deutsche Finanzverwaltung nicht. Die Finanzverwaltung ordnete den auf Frankreich entfallenden Teil des Gewinns dem inländischen Gewinn unter, weil Frankreich nicht von ihrem Besteuerungsrecht Gebraucht gemacht habe. Der von der Klägerin eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung:

Die Klage der Steuerpflichtigen ist begründet. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die indirekte Methode zur Aufteilung eines Gewinns, der in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Frankreich und Deutschland erzielt wurde, geeignet um den Anteil am Unternehmenserfolg zu ermitteln. Das Finanzamt konnte nicht nachweisen, dass ein höher Teil der Wertschöpfung auf das Inland entfällt.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 DBA Frankreich sind die Einkünfte, die mit den dort belegenden Grundstücken erzielt werden, nur in Frankreich zu besteuern. Aufgrund der Besteuerung in Frankreich können keine „weißen Einkünften“ entstehen, sodass § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nummer 1 EStG keine Anwendung findet. Die Freistellung der Einkünfte aus Frankreich in Deutschland ist daher zu gewähren. Das Vollzugsdefizit in Frankreich führt nicht dazu, dass § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nummer 1 EStG anzuwenden ist.

Da im Doppelbesteuerungsabkommen auch keine Methode zur Gewinnaufteilung vorgegeben ist, kann die indirekte Methode vom Steuerpflichtigen angewendet werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich sieht lediglich in Art. 4 Abs. 2 DBA Frankreich für Unternehmen den Vorrang der direkten Methode vor. Eine derartige Vorschrift existiert für unbewegliches Vermögen hingegen nicht.   

Im Streitfall bestand hinsichtlich der Existenz eines inländischen Marktes für die von der Klägerin verarbeiteten Weintrauben ein Beweisnotstand. Da die Weintrauben vom Erzeuger selber zu Wein verarbeitet wurden, haben sie für die Klägerin einen besonderen Wert. Denn angekaufte Trauben können nicht dem Merkmal „Erzeugerabfüllung“ versehen werden. Gerade durch dieses Merkmal würde der Wert des Weins erhöht. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Ansatz des Verkaufspreises für vergleichbare Traubensorten gewählt hat.

Hinweise:
Das Urteil ist zur Revision zugelassen. Ungeklärt ist, wie bei einem fehlenden Verständigungsverfahren über die Art der Abgrenzung des inländischen und des ausländischen Gewinnanteils Art. 3 DBA Frankreich entsprochen werden kann.

 

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