Impfpflicht für Arbeitnehmer in Pflegeheimen & Co. – Handlungsdruck für Arbeitgeber
Hintergrund
Ab dem 16.3.2022 müssen alle Personen, die in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen oder auch in ambulanten Pflegediensten tätig sind bzw. es werden wollen, gegen Corona geimpft oder von Corona genesen sein. So regelt es der neue § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Das stellt die entsprechenden Arbeitgeber vor erhebliche Herausforderungen.
Impf- und Nachweispflicht, Ausnahmen
Wer in einer der genannten Einrichtungen tätig sein will, hat der Einrichtungsleitung spätestens am 15.3.2022 die Impfung bzw. Genesung zu belegen. Anderenfalls darf die Person dort nicht tätig werden (§ 20a Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG) und verliert in der Folge auch ihren Vergütungsanspruch. Eine Befreiung von der Impfpflicht – etwa aus religiösen Gründen – ist nicht vorgesehen. Nur wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann und dies durch ärztliches Attest belegt, ist ausgenommen. Genesene müssen nicht geimpft sein; das hilft aber allenfalls für eine Übergangszeit, da der Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate sein darf (§ 2 Ziffer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV).
Wird der erforderliche Nachweis nicht vorgelegt, muss der Betreiber der Einrichtung das örtliche Gesundheitsamt informieren. Dies gilt auch dann, wenn Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen. Wann solche Zweifel geboten sind, erläutert das Gesetz nicht. Vorsichtige Betreiber werden die Gesundheitsämter also niederschwellig informieren.
Auch Externe betroffen
Von der Impfpflicht und den Meldepflichten sind nicht nur Arbeitnehmer:innen (einschließlich Leiharbeitskräften, Geschäftsführung, Azubis, Praktikant:innen usw.) betroffen, sondern auch externe Dienstleister, die innerhalb der Einrichtung tätig werden sollen – wie Handwerker, externe Fußpfleger oder Friseure etc. Nur wer sich für wenige Augenblicke in der Einrichtung aufhält, ist ausgenommen. Gemeint ist etwa der Paket- oder Pizzabote.
Arbeitsrechtliche Sanktionen
Wer mangels Impfung/Genesung oder mangels Nachweis nach dem 15.3.2022 nicht tätig werden darf, hat auch keinen Vergütungsanspruch. Ob auch Abmahnungen oder gar Kündigungen wegen fehlender Impfung gerechtfertigt sind, wird vom Einzelfall abhängen. Man mag einwenden, der Arbeitgeber sei durch die Befreiung von der Entgeltpflicht ausreichend geschützt. Andererseits belastet der unnötige Wegfall der Arbeitskraft einer ungeimpften Person Arbeitgeber gegebenenfalls schwer – jedenfalls aus der Perspektive eines Befürworters der Impfpflicht. Ersatzkräfte sind gegebenenfalls teuer und am Ende schuldet der Arbeitgeber zweifachen Lohn: wenn sich die ungeimpfte Person anders besinnt und plötzlich mit dem Impfnachweis in der Tür steht und sich der Arbeitgeber von der Ersatzkraft aber so schnell nicht trennen kann (oder will).
Ausblick: Beschäftigung ab 16.3.2022
Ungeimpfte einfach weiterzubeschäftigen, ist selbst für einen Übergangszeitraum höchst riskant. Zwar wird zurzeit vielfach darauf hingewiesen, nur das Gesundheitsamt könne das Betretungsverbot (und damit letztlich das Beschäftigungsverbot) aussprechen, nicht der Arbeitgeber. Daraus wird abgeleitet, dass auch Ungeimpfte so lange beschäftigt werden dürften, bis das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot verfügt. Diese Auffassung ist angesichts der gesetzlichen Regelung aber zumindest zweifelhaft. Dem Arbeitgeber ist deshalb jedenfalls aus Gründen der Vorsicht dringend dazu zu raten, Ungeimpfte ab dem 16.3.2022 nicht mehr im Hause tätig werden zu lassen und entsprechende Arbeitnehmer:innen von ihrer Arbeitsverpflichtung freizustellen. Dem Risiko, die Freistellungszeit bezahlen zu müssen, steht gegenüber, Bußgeld- oder gar Schadenersatzforderungen zu vermeiden – ganz zu schweigen von negativen Schlagzeilen, falls infolge ungeimpfter Mitarbeiter:innen eine Infektionswelle durch die Einrichtung läuft.