Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts

Kernaussage

Wer Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, darf sich auf einen Zuschuss des Finanzamts freuen. Das Finanzamt beteiligt sich mit 20 % an den hierfür entstandenen Aufwendungen, maximal mit 1.200 € pro Jahr, die unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. In die Berechnung der Steuerermäßigung dürfen allerdings nur die Arbeitskosten einbezogen werden, nicht aber der Materialaufwand. Der Rechnungsanteil, der z.B. auf Fliesen, Tapeten oder Farbe entfällt, bleibt außer Ansatz. Diese Aufwendungen müssen dementsprechend in der Handwerkerrechnung gesondert ausgewiesen werden. Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung setzt des Weiteren voraus, dass die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Das Finanzgericht Nürnberg hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung möglich ist, wenn die Handwerkerleistung teilweise in der Werkstatt und teilweise im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt.

Sachverhalt

Die Kläger - ein Ehepaar - ließen die Haustür ihres privaten Wohnhauses ersetzen. Der beauftragte Schreinereibetrieb fertigte die Haustür zunächst in seiner Werkstatt und montierte sie sodann im Wohnhaus der Kläger. In der Rechnung des Schreinereibetriebs wurden die Gesamtkosten getrennt nach Materialkosten und Werklohn für die Herstellung und Montage der Haustür ausgewiesen. Der steuerliche Berater der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung im Wege der Schätzung einen Teilbetrag als auf die Montage der Haustür entfallende Werklohnkosten im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG geltend. Das Finanzamt erkannte die Werklohnkosten für die Erneuerung der Haustür in voller Höhe nicht als nach § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistungen an und versagte die Steuerermäßigung, da ein Nachweis, welcher Anteil des Werklohns auf die Herstellung der Tür und welcher Anteil auf die Montage entfallen war, nicht erbracht wurde. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt Recht. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung setzt nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG voraus, dass die Handwerkerleistung "in" einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst der Begriff „Haushalt“ dabei nicht zwingend nur die „eigenen vier Wände“ oder das eigene Grundstück. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können nach § 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (z.B. Reinigung und Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen an der Grenze zum Grundstück).

In dem zu entscheidenden Fall wurden die Handwerkerleistungen, soweit sie die Herstellung der Haustür betrafen, eindeutig nicht im Haushalt der Kläger, sondern in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbracht. Nach Ansicht des Gerichts ist es unbeachtlich, dass die vom Handwerker zu erbringenden Leistungen Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren (Lieferung und Montage einer neuen Haustür) und ein Teil der Leistungen auf dem Grundstück der Kläger erbracht wurde. Nur die Montageleistung (Einbau der neuen Haustür) vor Ort im Haushalt der Kläger stellt eine begünstigte Handwerkerleistung dar. Eine entsprechende Aufteilung der durchgeführten Arbeitsleistung nach dem Ort der Leistung sollte nach Auffassung des Gerichts im Regelfall ohne Weiteres möglich sein. Dass die Kläger trotz Aufforderung des Gerichts die Aufteilung nicht nachliefern konnten oder wollten, geht damit zu deren Lasten; die Aufteilung der Aufwendungen im Wege einer Schätzung kommt nicht in Betracht.

Konsequenz

Die Entscheidung des Finanzgericht Nürnberg ist nicht die erste ihrer Art. Bereits 2016 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Steuerermäßigung für das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahegelegenen Werkstatt des Handwerkers abgelehnt, weil die Leistung nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht wurde. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige daher die Handwerker dazu anhalten, in den Rechnungen nicht nur die Material- und Werklohnkosten gesondert auszuweisen, sondern darüber hinaus auch die Werklohnkosten aufzuteilen in außerhäusige Aufwendungen und solche, die vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen angefallen sind.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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