Haftung bei Umsatzsteuerbetrug des Geschäftspartners nach § 25d UStG

Hintergrund

Die EU-Kommission will die Umsatzsteuer radikal reformieren, um den massiven Umsatzsteuerbetrug einzudämmen. Die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel verhindern den Betrug nicht. Sie dienen vielmehr dazu, in den Betrug involvierte, gutgläubige Unternehmer für den Betrug ihrer Geschäftspartner zur Kasse zu bitten, sei es durch Streichung von Steuerbefreiungen, Kürzung des Vorsteuerabzugs oder Inhaftungnahme. Für Letzteres reicht es schon aus, dass der Unternehmer bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen ist (§ 25d UStG). Der Bundesfinanzhof hat nun dargestellt, wie hoch die Hürden für eine Haftung nach § 25d UStG sind.

Fall

Der Kläger, ein Kfz-Händler, kaufte 2012 von einer GmbH Kfz und Container. Die GmbH stellte hierfür Rechnungen mit Datum vom 3.1. und 5.1.2012 mit Ausweis der Umsatzsteuer aus, führte diese jedoch nicht ab. Gegen den Geschäftsführer (GF) der GmbH wurde seit 2008 in einer Vielzahl von Fällen wegen Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Ab wann der Kläger hiervon Kenntnis hatte, war strittig, spätestens jedoch seit dem 11.1.2012. 2014 wurde der GF für die Lieferungen an den Kläger wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt. Für die von der GmbH hinterzogene Umsatzsteuer wurde der Kläger in Haftung genommen. Hiergegen erhob er Klage, da die Voraussetzungen des § 25d UStG nicht erfüllt seien.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt dem Kläger. Demnach kann selbst bei Kenntnis des Klägers von den Ermittlungsverfahren gegen den GF nicht gefolgert werden, dass der Kläger auch von dessen Absicht wusste, die Umsatzsteuer aus den Lieferungen ihm gegenüber nicht abzuführen. Auch ergeben sich hieraus keine erhöhten Sorgfaltspflichten für den Kläger.

Konsequenz

Laut Bundesfinanzhof setzt die Haftung nach § 25d UStG voraus, dass Anhaltspunkte für eine Hinterziehungsabsicht bezüglich eines konkreten Umsatzes vorliegen, die der betroffene Unternehmer kannte bzw. hätte kennen müssen. Dies ist vom Finanzamt nachzuweisen. Allein die allgemeine Kenntnis des Unternehmers vom steuerunehrlichen Verhaltens des Lieferanten reicht nicht.Das Urteil ist zu begrüßen, da gutgläubige Unternehmer den zum Teil existenzbedrohenden Risiken der Haftung nach § 25d UStG nur unter strengen Voraussetzungen ausgesetzt werden. Allerdings ist dies kein Freibrief für Geschäfte mit dubiosen Geschäftspartnern. Denn findet das Finanzamt andere Indizien, die auf einen Betrug hinweisen, z.B. eine auffällige Rechnungsstellung, ist eine Haftung wahrscheinlich.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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