Gewinnübertragung nach § 6b EStG bei der Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft

Kernaussage

Der BFH hat Stellung dazu genommen, inwiefern die Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG auf Schwestergesellschaften möglich ist und inwieweit eine Wertaufholung die 6b Rücklage beeinflusst.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine KG, an der zu 1 % die R-GmbH als Komplementärin und zu 99 % R als Kommanditist beteiligt sind. Die Steuerpflichtige war neben dem H zu 50 % an der D-GmbH beteiligt. Darüber hinaus war die KG seit 2006 zu 100 % an der E GmbH & Co. KG (E-KG) beteiligt. Mit Vertrag vom 28.12.2006 veräußerte die KG ihre Beteiligung an der D-GmbH an die E-KG. Zuvor hatte die KG im Jahr 1996 eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der D-GmbH vorgenommen. In der Ergänzungsbilanz des R wurde eine 6b Rücklage für die Anschaffungskosten der Anteile an der D-GmbH durch die E-KG gebildet.

Die Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2006 nahm eine Wertaufholung für die Beteilung an der D-GmbH vor und erhöhte den Buchwert der GmbH-Anteile in Höhe der Wertaufholung. Durch die Erhöhung des Buchwertes verringerte sich der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen der D-GmbH, sodass sich dadurch die 6b Rücklage entsprechend verringerte. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, weshalb die Steuerpflichtige Klage einreichte. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, sodass die Steuerpflichtige Revision beim BFH einlegte.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist die Revision unbegründet. Wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise erlaubt § 6b EStG die Übertragung eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns nicht nur betriebsbezogen, sondern auch auf Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens. Nach Auffassung des BFH gilt dies selbst dann wenn das Wirtschaftsgut an eine Schwestergesellschaft veräußert wird. Im Streitfall kann daher der Gewinn aus der Veräußerung auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftguts in Höhe der Beteiligung des Gesellschafters an der Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden.

Dem BFH zu Folge ist die in 1996 vorgenommene Teilwertabschreibung im Streitjahr nicht mehr beizubehalten, sodass eine Wertaufholung, die zu einem laufenden Gesamthandsgewinn führt, vorzunehmen war. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente, die Zusammenlegung von Anteilen sowie die vorgenommene Kapitalherabsetzung und –erhöhung der D-GmbH habe zu einer Vernichtung der Anschaffungskosten an der D-GmbH geführt, folgte der BFH nicht. Nach Ansicht des BFH hat das FG darüber hinaus zu Recht entschieden, dass der Gewinn aus der Wertaufholung laufender Gewinn und keinen begünstigungsfähigen Gewinn i.S.d. § 16 EStG darstellt.

Der Gewinn aufgrund der Wertaufholung ist dem BFH zu Folge zu Recht von der Finanzverwaltung nicht nach § 3 Nr. 40 a) EStG steuerbefreit worden. Denn soweit der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes vollumfänglich zu einer Gewinnminderung geführt hat und die Gewinnminderung nicht durch eine Wertaufholung ausgeglichen wird, kann eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz a) EStG nicht gegeben sein. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Anteil nach der Vornahme einer Teilwertabschreibung veräußert wird. Da die Teilwertabschreibung im Jahr 1996 vollumfänglich gewinnmindernd erfasst wurde, konnte die Wertaufholung nicht steuerfrei gestellt werden.

Hinweis

Die vom BFH vorgetragene Argumentation ist entsprechend bei der Veräußerung von Grund und Boden an eine Schwesterpersonengesellschaft zu beachten. Auch muss bei der Ermittlung der 6b – Rücklage geprüft werden, ob für den Grund und Boden in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen geltend gemacht wurden, die spätestens im Veräußerungszeitpunkt rückgängig zu machen (Wertaufholung) und als laufender Gewinn zu besteuern sind.

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