Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet

Hintergrund

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ging Ende Juni 2021 durch Bundestag und Bundesrat. Das neue Personengesellschaftsrecht tritt zum 1.1.2024 in Kraft. Betroffen sind vor allem kleine und mittelständische sowie freiberuflich geführte Unternehmen, die häufig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) organisiert sind.

Hintergrund und Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Viele Unternehmen sind heute in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert. Diese haben zukünftig erhebliche rechtliche Neuerungen zu beachten. Kernstücke sind:

  • die Neuregelung des Rechts der GbR und die Einführung eines freiwilligen Gesellschaftsregisters,
  • die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die gemeinsame Ausübung freier Berufe und 
  • die gesetzliche Regelung des Umgangs mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. 

Die GbR gilt als Grundform aller Personengesellschaften und wurde vom historischen Gesetzgeber als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft konzipiert. Mit einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2001 leitete der Bundesgerichtshof einen Systemwechsel ein, indem er die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannte, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Die einschlägigen Gesetze wurden hieran indes bislang nicht vollständig angepasst. Als wesentliches Problem erwies  sich, dass im Unterschied zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft) für die GbR kein öffentliches Register existierte, aus dem sich mit Publizitätswirkung etwa der Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnis ablesen ließen.

Mit dem MoPeG wird das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst. Das Gesetzespaket enthält neben Änderungen des BGB und des HGB auch zahlreiche Folgeänderungen, z.B. des Grundbuchrechts, Prozessrechts, Umwandlungsrechts, Kostenrechts, Aktienrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes.

Inhaltsüberblick

  • Die „neue“ GbR

Im Gesetz wird der nicht rechtsfähigen GbR nun die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt; nur diese kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und über eigenes Gesellschaftsvermögen verfügen. Für eine danach rechtsfähige GbR wird ein freiwilliges öffentliches Register, ähnlich dem Handelsregister, eingeführt, in das sie sich eintragen lassen kann. Dies ist durch entsprechenden Namenszusatz (z.B. eGbR) kenntlich zu machen. Die zwar grundsätzlich optionale Eintragung ist aus Gründen der Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse aber Voraussetzung für diverse rechtliche Vorgänge, wie z.B. eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, den Erwerb von Anteilen an anderen Gesellschaften oder von Grundstücken – hier entfällt künftig das Erfordernis, dass neben der GbR auch alle Gesellschafter im Grundbuch aufgeführt sein müssen. 

  • Möglichkeit der Organisation von Freiberufler in Personengesellschaften 

Die handelsrechtlichen Rechtsformen, also neben offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft auch die GmbH & Co. KG, sind fortan für freiberufliche Tätigkeiten (z.B. von Rechtsanwälten) zugänglich, sofern das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte hat die Bundesregierung in einem weiteren Gesetzentwurf die entsprechende Öffnung vorgesehen. Dadurch kann eine weitergehende Haftungsbeschränkung als bei der Partnerschaft mbB erreicht werden, ohne auf die steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft verzichten zu müssen. Bei anderen Freiberufler (z.B. Ärze, Architekten) ist die Öffnung auf Länderebene umzusetzen.

Eine reine Kapitalbeteiligung an Berufsausübungsgesellschaften ist indes weiterhin nicht möglich; es bleibt bei dem Erfordernis einer aktiven Mitarbeit.

  • Erstmalige gesetzliche Regelung für den Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen

Für Personengesellschaften wird ein gesetzlich geregeltes Beschlussmängelrecht eingeführt, damit Unternehmen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen schnell klären und lähmende Schwebezustände vermeiden können. Das ist notwendig, denn bisher waren rechtsfehlerhafte Beschlüsse regelmäßig nichtig, sofern der betreffende Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Zukünftig führen Verstöße gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse; diese sind also zunächst wirksam. Die Anfechtung hat dann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe bzw. Kenntnisnahme des Beschlusses durch Klage vor dem Landgericht zu erfolgen. 

Besonders schwerwiegende Verstöße führen allerdings weiterhin zur anfänglichen Nichtigkeit des Beschlusses; z.B. dann, wenn durch den Beschlussinhalt Rechtsvorschriften verletzt werden, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können. Das sind solche Verstöße, die in den Kernbereich der Gesellschafterrechte eingreifen, wie z.B. das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen.

Aber Achtung: Das neue Beschlussmängelrecht ist im HGB verankert und gilt deshalb nicht automatisch für GbR oder Partnerschaften, sondern nur, wenn die Gesellschafter dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren. Generell sind die meisten „neuen“ Bestimmungen also nicht zwingend und können als sogenanntes dispositives Recht im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden.

Einzelheiten

Im Einzelnen enthält das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) folgende Regelungen:

  • Beibehaltung des Kaufmannsbegriffs: Die Trennung zwischen (handels-)gewerblichen Personengesellschaften und nicht gewerblichen Personengesellschaften bleibt im Grundsatz aufrechterhalten. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) unterliegen deshalb weiterhin dem Sonderprivatrecht der Kaufleute.
  • Systembildende Trennung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft: Das gesetzliche Leitbild der GbR wird von der nicht rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtlich verselbstständigte und auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft umgestellt. Dies ermöglicht es, die GbR als Grundform für alle rechtsfähigen Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften) auszugestalten. 
  • Registrierung der GbR: Unmittelbare Publizität kann insbesondere im Hinblick auf Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung nur mittels eines öffentlichen Registers hergestellt werden. Die Registrierung ist freiwillig und nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Um das Gesellschaftsregister aktuell zu halten, sind Änderungen im Gesellschaftsverhältnis einer registrierten GbR fortwährend zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Einmal vom Eintragungswahlrecht Gebrauch gemacht, ist die Gesellschaft auch nicht mehr auf freiwilligen Antrag hin zu löschen. 
  • Eintragung der GbR im Grundbuch als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen
  • Gestaltungsfreiheit von Gesellschaftsverträgen und Sitzwahlrecht für im Gesellschafts-, Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragene Personengesellschaften
  • Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler: In Zukunft können sich Gesellschafter auch zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Zahnärzte, Architekten) in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Die Wahl, insbesondere der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, ermöglicht so eine weitergehende Haftungsbeschränkung (nicht nur für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, sondern z.B. auch für Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).
  • Beschlussmängelrecht: Mängel eines Beschlusses führen nach der derzeit noch geltenden – alten – Rechtslage grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit und sind im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gegen alle anderen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. In Zukunft ist zwischen solchen Mängeln zu unterscheiden, die bereits aus sich heraus zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, und solchen, bei denen der Beschluss erst durch eine befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft vernichtet werden kann. 
  • Haftung der eingetragenen GbR und ihrer Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten: Das Gesellschaftsvermögen ist zukünftig der Gesellschaft und nicht mehr ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet. Deshalb haftet für die Gesellschaftsverbindlichkeiten die Gesellschaft selbst und ihre Gesellschafter müssen hierfür als Gesamtschuldner persönlich und uneingeschränkt einstehen. In der Sache entspricht dieses Haftungsregime dem der offenen Handelsgesellschaft. Das bedeutet: Die Eintragung der GbR ändert also weder etwas an der unbeschränkten persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter auch mit dem Privatvermögen noch an der transparenten Besteuerung als Mitunternehmerschaft.
  • Ausscheiden eines Gesellschafters/Auflösung der Gesellschaft: Die in der Person des Gesellschafters liegenden, bisherigen Auflösungsgründe wandeln sich zu Ausscheidensgründen um. Die Folge: Wenn z.B. ein Gesellschafter stirbt oder kündigt, scheidet er kraft Gesetzes aus der Gesellschaft aus, ohne dass es hierzu einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag bedarf.
  • Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft: Für die Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft entfallen der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners und zur Berufsbezeichnung aller vertretenen Partner. Dadurch sind in Zukunft reine Sach- oder Fantasiebezeichnungen wohl zulässig.
  • Umwandlungsfähigkeit der GbR: Eine eingetragene GbR kann sich in Zukunft grundsätzlich im selben Umfang an einer Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) beteiligen wie eine Personenhandelsgesellschaft. 

Gesetzgebungsstand

Das MoPeG tritt erst am 1.1.2024 in Kraft; also ein Jahr später, als ursprünglich geplant. Damit sich die Praxis auf die Reform einstellen kann und die Länder das geplante Gesellschaftsregister für die BGB-Gesellschaft (GbR) einrichten können, gibt es Übergangsfristen. Sollten Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie gerne unsere Experten im Gesellschaftsrecht an. Wir beraten Sie persönlich.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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