Geschäftsveräußerung bei nur teilweiser Fortführung der Vermietung

Kernaussage:Wird ein verpachtetes Geschäftshaus übertragen und setzt der Erwerber des Objektes die Verpachtung nur teilweise fort, stellt der weiterhin vermietete Grundstückteil eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG dar. Unerheblich ist dabei, ob der verpachtete Gebäudeteil zivilrechtlich selbständig ist.  Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines vermieteten Geschäftshauses. Die Option zur Vermietung mit Umsatzsteuer ist von der Klägerin ausgeübt worden. Vorsteuerbeträge wurden in voller Höhe in Anspruch genommen. In 2007 wurde das Geschäftshaus an eine GmbH veräußert Die GmbH führte zwei Mietverhältnisse unverändert weiter und nutzte einen Teil des Gebäudes für eigenbetriebliche Zwecke. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9 a) UStG wurde von der Klägerin nicht ausgeübt.

In ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 nahm die Klägerin keine Berichtigung der Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG vor. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nahm das Finanzamt eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 4 und 6 UStG vor, weil weder eine Geschäftsveräußerung im Ganzen noch eine teilweise Geschäftsveräußerung vorläge. Der von der Klägerin erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt die Veräußerung des Geschäftshauses zu Recht nicht als Geschäftsveräußerung anerkannt.

Entscheidung:

Nach Ansicht des BFHs hat das Finanzgericht zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich des vermieteten Gebäudeteils, der auch nach der Veräußerung weiterhin vermietet wird, keine Geschäftsveräußerung vorliegt. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückgewiesen, um weitere Feststellungen für die Ermittlung der Höhe der Vorsteuerberichtigung durchzuführen.

Hinsichtlich des Gebäudeteils, der ursprünglich an den Ehemann verpachtet wurde und zum Zeitpunkt der Veräußerung leer stand, liegt unstrittig keine Geschäftsveräußerung vor, weil die Räumlichkeiten nicht verpachtet, sondern eigenbetrieblich genutzt wurden. Die bereits durch die Klägerin umsatzsteuerpflichtig verpachteten und ebenfalls durch die Erwerberin weiterhin vermieteten Räume haben zu keiner Änderung der Verhältnisse geführt. Die Lieferung des Gebäudes ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a) UStG kommt daher nicht in Betracht. Gemäß § 15 Abs. 6a Satz 1 UStG a.F. (jetzt: § 15a Abs. 10 UStG) wird bei einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG der maßgebliche Berichtigungszeitraum des Wirtschaftsguts nicht unterbrochen, sodass die Geschäftsveräußerung von einer Berichtigung i.S.d. § 15a UStG ausgenommen ist. 

Die von der Klägerin vermieteten und von der Erwerberin weiterhin verpachteten Räumlichkeiten sind nach Auffassung des BFHs, entgegen der Ansicht des Finanzgerichts, ein selbständiger Unternehmensteil. Der in Art. 19 MwStSystRL verwendete Begriff des Teilvermögens verlangt bei einer teilweisen Vermietung des Grundstücks nicht, dass der vermietete Grundstücksteil ein zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut darstellt. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist daher unbedeutend, ob das Grundstück vor der Veräußerung zivilrechtlich geteilt worden ist.

Hinweis:

Hiermit bestätigt der BFH seine Rechtsauffassung, dass die Übertragung eines verpachteten Unternehmens auf den Pächter keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.

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