Fünf Ländererlasse zur Grunderwerbsteuer veröffentlicht

Hintergrund

Die Finanzverwaltung hat insgesamt fünf Ländererlass zur Anwendung des § 1 Abs. 3 und Abs. 3a Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) – allesamt datiert auf den 19.9.2018 – veröffentlicht. Damit reagiert die Finanzverwaltung unter anderem auf Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In den Erlassen finden sich zahlreiche Beispielfälle, die den Standpunkt der Finanzverwaltung verdeutlichen sollen. Die Erlasse treten an die Stelle der bislang geltenden einschlägigen Erlasse.

Bei dem grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG bleibt das zivilrechtliche Eigentum einer Personen- oder Kapitalgesellschaft an einem inländischen Grundstück unberührt. Es wird jedoch der Erwerb des Grundstücks aufgrund einer unmittelbaren und mittelbaren Vereinigung von mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile in der Hand des Erwerbers bzw. von herrschend und abhängigen Unternehmen oder eines Erwerbs von mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile fingiert.

Der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG zielt insbesondere auf die grunderwerbsteuerliche Erfassung von Erwerbsvorgängen ab, die eine sogenannte Real Estate Transfer Tax-Blocker-Struktur (RETT-Blocker) aufweisen. Kennzeichnend für diese Struktur ist die Zwischenschaltung einer Gesellschaft mit einem wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligten fremden Dritten. Grunderwerbsteuerpflichtig ist nach § 1 Abs. 3a GrEStG ein Rechtsvorgang, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der grundbesitzenden Gesellschaft. Bei der Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren. Somit greift der Fiktionstatbestand für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gleichermaßen, da auf die vermögensmäßige Beteiligung abgestellt wird.

Themenfelder

Die Finanzverwaltung äußert sich zum einen zur Anwendung der Steuervergünstigungen nach § 3 GrEStG („Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung“) und § 6 GrEStG („Übergang von einer Gesamthand“) in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG. Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.5.2012 entschieden, dass die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG („Erwerb von Todes wegen und Schenkungen“) Anwendung findet, soweit die Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf eine schenkweise Anteilsübertragung zurückzuführen ist. Nach dem Rechtsverständnis des Bundesfinanzhofs beruht in diesen Fällen der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke ebenso wie der Erwerb der Gesellschaftsanteile insoweit auf einer Schenkung. Im Beispiel ist Vater V alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. V übertragt unentgeltlich im Wege einer Schenkung seinen 100 %-Anteil an seinen Sohn. Der Vorgang ist in voller Höhe von der Grunderwerbsteuer befreit.

Der Erlass zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG bezieht sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.9.2017. Darin wich das Gericht von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab und entschied, dass bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen (gesamthänderische Mitberechtigung) maßgebend ist. Zu beachten ist, dass im Streitjahr dieses Urteils die Vorschrift des § 1 Abs. 3a GrEStG noch nicht existierte.

Im Erlass zu Erwerbsvorgängen von Anteilen an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen findet sich eine Zusammenfassung des geltenden Rechtsstands. Ein Erlass befasst sich allein mit der Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG.

Der fünfte Erlass beschäftigt sich mit der Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle. Zwar kommt dem Rechtsinstitut der Organschaft im Grunderwerbsteuerrecht keine besondere eigenständige Bedeutung zu, allerdings werden der Organträger und die Organgesellschaft als „eine“ Hand im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG behandelt.

Fazit

Die Erlasse sind ab sofort bei einschlägigen grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten zwingend zu beachten. Sie können in vielen Fällen Rechtssicherheit darüber geben, wie die Finanzverwaltung Erwerbsvorgänge im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG einordnet.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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