Fotoverbote bei Einschulungsfeiern – sind sie wirklich notwendig?

Mehrere Schulen führen wegen DSGVO Fotoverbote am ersten Schultag ein

Der Auslöser für die Fotoverbote an Schulen war wohl die seit Mai 2018 geltende europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Pflicht zur Einhaltung dieser Datenschutzvorschriften trifft auch Schulen. Aus diesem Grund mussten sich Schulen wie auch alle anderen Verantwortlichen in den letzten Monaten damit beschäftigen, wann sie Fotos auf Veranstaltungen machen und diese zu eigenen Zwecken, etwa der Einstellung auf der eigenen Website, verarbeiten dürfen. Natürlich ist beim Ablichten von Kindern, wie etwa bei Einschulungsfeiern, besondere Sensibilität geboten.

Fotos dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden

Zu unterscheiden ist jedoch, ob die Verantwortlichen die Fotos selbst anfertigen oder ob Eltern, Verwandte und Freunde die Fotos im Rahmen der Veranstaltung machen. Die DSGVO findet bei persönlichen oder familiären Tätigkeiten, also solchen, die ohne (jeden) Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, keine Anwendung. Erst wenn der rein persönliche oder familiäre Bereich verlassen wird, etwa weil die Fotos auf einer Website oder in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht werden, haben sich Eltern, Verwandte und Freunde an gewisse Spielregeln zu halten. An diesen hat sich durch die DSGVO jedoch nichts geändert. Das in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos zu beachtende Gesetz ist das Kunsturhebergesetz (KUG). Dieses stellt klar, dass die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen grundsätzlich, abgesehen von Personen der Zeitgeschichte beispielsweise, nur mit Einwilligung des Abgebildeten erfolgen darf. Sind neben dem eigenen Kind also auch andere Kinder auf dem Foto zu erkennen, ist die Einwilligung der Eltern aller abgebildeten Kinder vor der Veröffentlichung einzuholen.

Schulen sollten vorab auf aktuelle Regeln im Rahmen der DSGVO hinweisen

Ein Fehlverhalten der Angehörigen ist der Grundschule grundsätzlich nicht zuzurechnen, soweit die Schule die Eltern nicht dazu veranlasst hat. Um einen solchen Vorwurf zu verhindern, ist es ratsam, auf die geltenden Regeln zur Veröffentlichung von Fotos hinzuweisen. Dies kann bereits im Einladungsschreiben und durch einen Aufsteller/Aushang am Tag der Einschulungsfeier erfolgen. Auch wenn es das gute Recht der Schule ist, das Fotografieren auf dem Schulgelände als Teil des Hausrechts zu verbieten, wäre es jedoch schade für die Kinder, wenn sie in der Zukunft keine Bilder ihres großen Tages, dem ersten Schultag, hätten. Insofern kann den Schulen auch als Datenschützer hier nur Zurückhaltung bei Verboten empfohlen werden.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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