Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 – Fokus Umsatzsteuer

Umsetzung des Digitalpakets der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)

Fernverkäufe (Versandhandel)

Der Begriff des Versandhandels wird mit Wirkung vom 1.1.2021 durch den Begriff des Fernverkaufs ersetzt. Ein Fernverkauf liegt vor, wenn Waren an Nichtunternehmer geliefert und die Ware hierbei auf Veranlassung des Lieferanten grenzüberschreitend transportiert wird, entweder innerhalb der EU oder vom Drittland in die EU. Der Transport soll laut Gesetzesbegründung hierbei dem Lieferanten nicht nur bei Beauftragung des Spediteurs zugerechnet werden, sondern auch wenn er hieran mitwirkt, z.B. durch Einzug der Transportkosten und Weiterleitung an den Spediteur. Unverändert werden Fernverkäufe dort ausgeführt, wo der Transport der Ware an den Kunden endet, sofern die Lieferschwelle überschritten oder auf ihre Anwendung verzichtet wird.

Die bisher länderspezifischen Lieferschwellen von ca. 30.000 € bis 100.000 € werden durch eine einheitliche Grenze in Höhe von 10.000 € (Geringfügigkeitsschwelle) ersetzt. Die Schwelle bemisst sich nicht mehr nach dem im jeweiligen Mitgliedstaat erzielten Umsatz, sondern nach der Summe aller Umsätze, die in den übrigen Mitgliedstaaten erbracht werden. Einbezogen werden hierbei nicht nur Umsätze aus Fernverkäufen, sondern auch aus Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen. Fernverkäufer bzw. Versandhändler werden daher schon mit wesentlich geringeren Umsätzen in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtig. Beispiel: Werden z.B. nach Frankreich im Januar 2021 Waren im Wert von 10.001 € geliefert, ist in 2021 jede weitere Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat in diesem zu versteuern, egal wie gering diese ist. Allerdings können Fernverkäufer nun auch das MOSS- bzw. jetzt OSS-Verfahren nutzen, wodurch eine Registrierung in anderen EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Deklaration der Umsatzsteuer entfällt. Jedoch wird nicht jeder Fernverkäufer diese Regelung nutzen können.

Vom Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop

Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) dient der Vereinfachung der Deklaration und Abführung der Umsatzsteuer im EU-Ausland. Hierbei wird die im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer im Inland über das entsprechende Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gemeldet und abgeführt, wodurch die Registrierung und Deklaration vor Ort im EU-Ausland verhindert wird. Bisher war die Nutzung des MOSS-Verfahrens auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer beschränkt. Ab dem 1.10.2020 können auch die nachfolgend aufgeführten Leistungen über dieses Verfahren abgewickelt werden, der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird zum One-Stop-Shop (OSS):

  • Alle übrigen sonstigen Leistungen von Unternehmern aus Drittländern bzw. der EU an Nichtunternehmer, die in einem (anderen) Mitgliedstaat zu besteuern sind
  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe („normaler“ Versandhandel sowie fiktive Lieferungen über elektronische Schnittstellen)
  • Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittländern eingeführten Gegenstände, mit einem Sachwert von maximal 150 €


Die Frist zur Abgabe der Meldungen wird auf das Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monat verlängert (bisher 20. des Folgemonats). Berichtigungen können nun im aktuellen Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, statt in dem Besteuerungszeitraum, den sie betreffen.

Lieferungen über elektronische Schnittstellen (Online-Handel)

Zum 1.1.2019 wurde eine Haftung für die Betreiber von Online Marktplätzen eingeführt, sofern Nutzer des Online-Marktplatzes die Umsatzsteuer nicht korrekt abführen und der Betreiber die steuerliche Erfassung der Nutzer im Inland nicht mittels Erfassungsbescheinigung nachweisen kann. Ab 1.1.2021 sind zusätzlich folgende Regelungen von Online-Portalen zu beachten:

Fiktive Lieferung durch Marktplatzbetreiber

Während zivilrechtlich der Nutzer (Händler) einer elektronischen Schnittstelle (Online-Portal) die Endkunden beliefert, wird dies umsatzsteuerlich in den folgenden Fällen fiktiv als Reihengeschäft behandelt, und zwar als Lieferung des Händlers an den Betreiber des Online-Portals sowie des Betreibers des Online-Portals an den Endkunden:

  • Warenlieferungen durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer, wenn die Beförderung bzw. Versendung der Ware im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet
  • Fernverkauf (Versandhandel) von Gegenständen, die aus dem Drittland eingeführt wurden, sofern der Sachwert der Sendungen maximal 150 € beträgt

Die fiktive Lieferung des Betreibers des Online-Portals an den Endkunden stellt dabei die bewegte Lieferung dar, unabhängig von wem die Ware versendet oder befördert wird.

Ferner entfällt ab dem 1.1.2021 die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren bis 22 €.

Weitere Änderungen

Rechnungsberichtigung als nicht rückwirkendes Ereignis

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) wirkt die Berichtigung von Rechnungen, je nach Art und Umfang des Fehlers, auf den Zeitraum des Erhalts der fehlerhaften Rechnung zurück, d.h. der Vorsteuerabzug steht dem Kunden für diesen Zeitpunkt zu. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass ein Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen erst im Zeitpunkt des Zugangs der korrigierten Rechnungen erfolgen kann, wodurch in der Zwischenzeit ggf. Nachzahlungszinsen entstehen. Unklar war bisher, ob die Rückwirkung eine solche Zinsfestsetzung aushebelt und sie auch dann Wirkung entfaltet, wenn das betreffende Jahr verfahrensrechtlich bestandskräftig geworden ist. Auch wenn die Finanzverwaltung noch immer nicht abschließend zu den Urteilen Stellung bezogen hat, so sieht der Entwurf vor, dass eine solche Korrektur kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung (AO) darstellt. Dies bedeutet den endgültigen Verlust des Vorsteuerabzuges, wenn die rückwirkende Korrektur ein nach der AO nicht mehr änderbares Jahr betrifft. Denn ein Wahlrecht, wann der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist, gibt es insoweit nicht. Leider gibt der Entwurf keine Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Rechnungsberichtigung Rückwirkung entfaltet. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Rückwirkung eine Ergänzung der ursprünglichen Rechnung voraussetzt und somit mittels Stornierung und Neuausstellung der zu korrigierenden Rechnung verhindert werden kann, falls unerwünscht. Für die Unternehmen entstehen so unnötige Risiken. Allerdings lässt die Rechtsprechung des EuGH hoffen, dass dieser die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Bestandkraft des betroffenen Jahrs nicht in allen Fällen akzeptieren wird. Hinsichtlich der Berechnung der Zinsen nach § 233a AO ist entsprechend der Regelung damit der reguläre Zinslauf maßgebend, nicht der abweichende nach § 233a Absatz 2a AO. Die Regelung soll mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Verschärfung der Bußgeldvorschriften

Die Bußgeldvorschriften, die die vorsätzliche Nichtzahlung der Umsatzsteuer sanktionieren sollen, wurden überarbeitet, mit dem Ziel, der Finanzverwaltung die Sanktionierung zu vereinfachen. Unternehmer sollten die fristgerechte Bezahlung der Umsatzsteuer sicherstellen, z.B. durch Erteilung einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt.

Versagung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ab dem 1.1.2021 kann das zuständige Finanzamt die erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen bzw. nachgewiesen ist, dass diese für Zwecke des Umsatzsteuerbetruges in der EU eingesetzt wird.

Einschränkung bei Rabatten

Preisnachlässe, Rabatte etc. an einen in der Leistungskette nicht unmittelbar folgenden Unternehmer berechtigen zur Minderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer des Rabattgebers, wenn der Umsatz an den entsprechenden Abnehmer im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Mit der Neuregelung soll eine Lücke im UStG geschlossen werden. Die Regelung soll mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Unternehmer, die an nicht unmittelbar in der Leistungskette folgende Unternehmer Rabatte gewähren, müssen nun prüfen, ob sie aufgrund der Rabattgewährung die Umsatzsteuer mindern können.

Einbezug von Telekommunikationsleistungen in das Reverse-Charge-Verfahren

Telekommunikationsdienstleistungen werden mit Wirkung vom 1.1.2021 in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen, sofern der Empfänger der Telekommunikationsdienstleistungen selbst solche Leistungen erbringt (Wiederverkäufer). Hierdurch soll Umsatzsteuerbetrug im Handel mit Voice over IP (VOIP) verhindert werden.

Steuerbefreiungen

Diverse Steuerbefreiungen für das Gesundheitswesen, die Pflege und soziale Tätigkeiten werden mit Wirkung vom 1.1.2021 an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass sich eine Prüfung der Vorgaben der MwStSystRL lohnt, sollte die Steuerbefreiung für eine solche Tätigkeit versagt werden. Neu in das UStG aufgenommen wird eine Steuerbefreiung für bestimmte Lieferungen an Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1.7.2022. Eine ähnliche Regelung existierte bisher nur für Lieferungen an NATO-Streitkräfte.

Dezentrales Besteuerungsverfahren für die öffentliche Hand

Mit Einführung des § 2b UStG gilt – vereinfacht – das normale UStG für die Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder. Die Abgabe einer einheitlichen Umsatzsteuererklärung für ihre gesamten Organe stellt diese vor erhebliche Probleme. Daher sollen nun ab dem 1.1.2021 einzelne Organisationseinheiten von Bund und Ländern als Steuerpflichtige behandelt werden können, um die Deklaration zu erleichtern. Allerdings lässt der Entwurf zahlreiche Detailfragen offen, die zu klären wären, da unverändert die jeweilige Gebietskörperschaft und nicht die Organisationseinheit Unternehmer im Sinne des UStG ist.

Konsequenzen

Die meisten Unternehmer dürften von den Änderungen betroffen sein. Die Umsetzung des Digitalpakets der MwStSystRL wird aufgrund der Vorgaben der EU definitiv in ähnlicher Form kommen; allerdings gemäß den Plänen der EU-Kommission – abweichend vom Entwurf – erst zum 1.7.2021. Unabhängig hiervon sollten sich die Unternehmen jetzt schon hierauf vorbereiten. Die Korrektur von Rechnungen wird nicht einfacher und aufgrund des Risikos des vollständigen Verlustes des Vorsteuerabzugs noch schwieriger als bisher. Nur eine frühzeitige, genaue Prüfung der Eingangsrechnung kann hier vor Schaden bewahren.

Für Fragen zu den geplanten Änderungen stehen Ihnen unsere Experten gerne Rede und Antwort.

Neben den umsatzsteuerlichen Änderungen gibt es auch zahlreiche erstragsteuerliche Änderungen, die wir für Sie an dieser Stelle zusammengefasst haben. 

Gert Klöttschen

Steuerberater

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