Insolvenz in Eigenverwaltung: Erleichterte Zugangsvoraussetzungen bei coronabedingten Schwierigkeiten bis Ende 2021

Hintergrund

Nachdem die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zum 1.1.2021 grundsätzlich geändert wurden, hat der Gesetzgeber für Unternehmen und Organisationen, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten befinden, die Möglichkeit gegeben, noch unter den „alten, vereinfachten“ Bedingungen ein solches Verfahren anzustreben. 

Gemäß § 5 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) können Unternehmen, bei denen nachweislich die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht zum 31.12.2019 vorgelegen haben, nach den Regelungen, die bis Ende 2020 für das Eigenverwaltungsverfahren galten, einen Antrag stellen. Diese Regelung gilt jedoch nach aktuellem Stand nur noch bis 31.12.2021.

Welche Erleichterungen sind dies?

Nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen sind bei der Antragstellung für eine Eigenverwaltung ein Finanzplan, ein Sanierungskonzept sowie eine Darstellung der prognostizierten Kosten im Eigenverwaltungsverfahren einzureichen. Darüber hinaus muss die Geschäftsleitung aufzeigen, wie sichergestellt werden soll, dass die insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllt werden. 

Die Erstellung dieser Unterlagen ist zum Teil sehr (zeit-)aufwendig. Die alten Regelungen, die im Fall der Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie anzuwenden sind, verzichten auf die Vorlage dieser Unterlagen und Planungen. Die Umsetzung der Antragstellung ist hierdurch erheblich erleichtert.

Nach wie vor bleibt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung für Unternehmen mit einer guten Fortführungsprognose und hohen Sanierungschancen das Mittel der Wahl als Sanierungsinstrument. 

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