Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Kernaussage

Dem FG Niedersachsen lag die Frage vor, ob ein über dem Marktpreis liegendes Entgelt Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn der Lieferer die mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld aufgrund von § 24 UStG nicht an das Finanzamt erbringen muss.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betrieb mehrere Biogasanlagen und Blockheizkraftwerke. Im Rahmen der in 2016 durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Steuerpflichtige für ihre Biogasanlagen von ihren Gesellschaftern, sowie von einem Fremdanbieter Gülle eingekauft hatte. Der Fremdanbieter stand dabei in einem Gesellschaftsverhältnis zu einem der Gesellschafter der Steuerpflichtigen. Die überwiegende Anzahl der liefernden Landwirte versteuerte die Güllelieferung nach § 24 UStG. Die Steuerpflichtige erwarb in den Streitjahren zwischen 36.000 t und 38.000 t Gülle zum Preis von 12,5 € bis 13,5 € pro Tonne.

Der Preis für die Gülle wurde nach den Angaben der Steuerpflichtigen auf Grundlage des Düngewertes und der Entfernung zum Lieferort bestimmt. Der zunächst angebotene Preis von 7 € pro Tonne enthielt jedoch die Rücknahmepflicht für eine entsprechende Menge an Gärsubstrat. Aufgrund der Vereinbarung hätten viele Landwirte zunächst keine Gülle angeboten, weil sie nicht über Gärrestelager verfügten. Daher kam es zu Problemen für die Biogasanlage ausreichend Gülle einzukaufen, sodass der Preis auf 12 € pro Tonne angehoben wurde.

Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass die vom Steuerpflichtigen gezahlten Preise deutlich überhöht seien. Auf dem Güllemarkt sei ein Preis i.H.v. 3 € pro Tonne üblich gewesen. Die Lieferbeziehung zwischen der Steuerpflichtigen und ihren Gesellschaftern sei rechtsmissbräuchlich nach § 42 AO, da die Preisgestaltung lediglich aus steuerlichen Motiven gewählt worden sei. Denn dem Vorsteuerabzug auf Seiten der Steuerpflichtigen stände keine Zahlungsverpflichtung auf Seiten des liefernden Landwirtes gegenüber, weil diese ihre Umsätze nach § 24 UStG versteuerten. Daraufhin kürzte das Finanzamt anteilig die Vorsteuern der Steuerpflichtigen. Der Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide wurde als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Steuerpflichtige Klage erhoben hat.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Die Klägerin kann aus den streitigen Güllelieferungen einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dem FG zufolge liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vor.

Die Gutschriften weisen den Ausführungen des FG zufolge, wie in § 14 UStG gefordert, das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer zutreffend aus. Dass der Preis über dem Markpreis liegt, sei dabei unbeachtlich. Auch die Tatsache, dass das Entgelt weit überhöht ist, führe unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 10.05.1990, Az.: V R 47/86 nicht zu einer Kürzung der Vorsteuer.

Einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO verneinte das FG zudem. Nach Auffassung des FG kann kein Gestaltungsmissbrauch auf dem Gebiet der Umsatzsteuer vorliegen, wenn die Umsätze eine andere Erklärung als nur die Erlangung von Steuervorteilen haben. Dies sei im Streitfall jedoch gegeben.

Die erhöhte Vereinbarung eines Preises stellt dem FG zufolge auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn die Lieferer die mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld nach § 24 UStG nicht an das Finanzamt erbringen müssen.

Insbesondere habe der Gesetzgeber das Problem des unangemessenen Entgelts gesehen und für Fälle der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG geregelt. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 10.05.1990 stellt das FG klar, dass es im Umsatzsteuerrecht jedoch auf die Fremdüblichkeit zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ankommt, sodass eine Korrektur im Streitfall nach § 42 AO nicht erfolgen kann.

Hinweis

Im Wesentlichen sei der Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht nur bei der Einschaltung eines weiteren Steuerpflichtigen in einen Leistungsaustausch in Erwägung zu ziehen. Dies sei bei Zwischenvermietungen oder Vorschaltfällen gegeben. Da der Streitfall keinen der beiden Fälle darstellt, kann dem FG zufolge keine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorgenommen werden.

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