Das Dienstrad – (k)ein BgA?

 

In den frühen 2020er-Jahren mehrten sich Fälle, in denen nicht nur „kommunale Arbeitgeber“, sondern auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) selbst ihren Bediensteten Dienstradmodelle anboten, wohl wissend, dass der tatsächliche dienstliche Nutzungsanteil und selbst der Anteil der Nutzung für Fahrten zum Dienstsitz im Mittel gering sein würde. Begünstigt wurde diese Entwicklung durch die steuerliche Förderung einerseits und die Lockerung tarif- und besoldungsrechtlicher Schranken andererseits.

Finanzverwaltung sah zunächst einen Betrieb gewerblicher Art(BgA)

Die Reichweite der steuerlichen Förderung geriet kurz darauf in den Fokus, als die Finanzverwaltung in Außenprüfungen mit der Sichtweise überraschte, dass es sich bei Überschreiten der relevanten Aufgriffsgrenzen um Betriebe gewerblicher Art (BgA) handle, eine Feststellung, die zunächst zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führte, steuerlich aber aufgrund regelmäßiger Vorsteuerüberhänge eher angenehm war, zumal es sich dann ertragsteuerlich um begünstigte Dauerverlust-BgA gehandelt hätte. Aus dem Frühjahr 2022 finden sich sowohl verwaltungsinterne Präsentationsunterlagen als auch eine öffentliche Darstellung des Kommunalen Arbeitgeberverbands mit ausdrücklicher „freundlicher Unterstützung des Finanzministeriums NRW“, in denen die Begründung eines BgA und die geradezu systemimmanenten Vorsteuerüberhänge bejaht werden. 

Kehrtwende in der Arbeitshilfe der OFD NRW

Eine überraschende Kehrtwende vollzog die Finanzverwaltung nun in der Neufassung ihrer Arbeitshilfe, Besteuerung der jPöR der OFD NRW vom 5.2.2026. Dort heißt es, inhaltlich durchaus nachvollziehbar und zuvor seitens der KöR und ihren Beratern auch angenommen, dass es bei einer Entgeltumwandlung an der „Erzielung von Einnahmen“ fehle, sodass unabhängig vom Umfang kein BgA anzunehmen sei und es daher in aller Regel zu keinem Vorsteuerüberhang komme. 

Ebenso zutreffend führt die Verwaltung in der genannten Arbeitshilfe mit Blick auf Jahre der Anwendung des § 2b UStG aber aus, dass es dann auf das Vorliegen eines BgA nicht mehr ankomme, weswegen ab dann die besagten Überhänge auch zur Auszahlung kämen. Dass das für die wenigen Zwischenjahre wirklich noch nötig gewesen wäre, nachdem man viele Verwaltungen in Betriebsprüfungen einmal aufgescheucht hatte, darf bezweifelt werden, zumal sich ja durchaus auch Argumente für die Annahme eines BgA fanden und es letztlich „nur“ um die Verteilung von Steuermitteln innerhalb verschiedener KöR geht.  

Signalwirkung über NRW hinaus

Zwar betrifft das unmittelbar „nur“ NRW, besagte Arbeitshilfe hat aber bundesweit große Beachtung gefunden und dient auch jenseits von NRW oft als wertvolle Beratungs- und Diskussionsgrundlage, sodass anzunehmen ist, dass auch andere Länder sich der neuesten Sichtweise aus NRW anschließen werden. 

 

Oliver Stoffers

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