Country-by-Country Reporting: Deutschland und USA tauschen sich aus

 

Als Folge der verschiedenen Aktionspunkte des BEPS-Projektes sind multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. € zur jährlichen Abgabe eines länderbezogenen Berichtes (Country-by-Country Report) verpflichtet. Der Bericht enthält ausgewählte Konzernkennzahlen (z.B. Umsatzerlöse, Ergebnis, gezahlte und noch zu zahlende Steuern, Anzahl Mitarbeiter) pro Land. Er soll die internationale steuerliche Transparenz erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte verbessern, um Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts trifft grundsätzlich das Mutterunternehmen. Die für das Mutterunternehmen zuständige Finanzbehörde leitet die Berichte an die ausländischen Behörden weiter, wenn zwischen den beteiligten Staaten entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Entgegennahme und Weiterleitung der Berichte zuständig. Allerdings kann die Reporting-Verpflichtung auch eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft treffen, wenn das BZSt keinen länderbezogenen Bericht für die Unternehmensgruppe erhalten hat. Besondere Relevanz hatte dies bisher für deutsche Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Konzernen, weil Deutschland und die USA noch kein Verwaltungsabkommen abgeschlossen haben.

Nun haben die Finanzverwaltungen beiden Länder – das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Internal Revenue Service (IRS) – gewissermaßen auf dem „kleinen Dienstweg“ einen spontanen gegenseitigen Austausch der Berichte vereinbart, ohne das Ende der Verhandlungen über ein Abkommen abzuwarten. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen hervor. Die Vereinbarung betrifft zunächst die Berichte für das Wirtschaftsjahr 2016 (bzw. 2016/2017 bei abweichendem Wirtschaftsjahr), dürfte aber verlängert werden, wenn beide Staaten bis zum Ablauf der Abgabefrist für das Wirtschaftsjahr 2017 (31.12.2018) weiterhin kein Abkommen geschlossen haben.

Damit dürfte für deutsche Tochterunternehmen von US-amerikanischen Konzernen keine Verpflichtung bestehen, selbst ein Country-by-Country Reporting an das BZSt zu übermitteln. Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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