Coronavirus: Einführung von Kurzarbeit vereinfacht

 

Update 26.8.2020

Die Koalition einigte sich am 25.8.2020 auf folgende Maßnahmen zur Unterstützung in der Corona-Krise:

  • Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll von zwölf auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die verlängerte Bezugsdauer soll für alle Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. 
  • Auch die aktuell geltenden Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld sollen noch bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe gelten, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. 
  • Darüber hinaus sollen die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit auch weiter bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7. bis 31.12.2021 sollen die Beiträge für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit angemeldet haben, dann zur Hälfte erstattet werden. 
  • Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 % beziehungsweise 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % beziehungsweise 87 % ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis 31.12.2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. 
  • Gesetzlich Versicherten stehen für 2020 wegen der Corona-Krise mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung. Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden.
  • Minijobs bis 450 € sind weiterhin anrechnungsfrei. Beschäftigte in Leiharbeit können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Geltende Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld werden bis 31.12.2021 gewährt.
     

Update 23.4.2020

Die Regierung hat am 22.4.2020 beschlossen, dass für Arbeitnehmer in Kurzarbeit vom 1.5. bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden. 

Zusätzlich wird das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die es für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Bezugsmonat erhöht. Vom 1.5. bis 31.12.2020 gelten nun folgende Staffelungen: 

  • Monat 1-3: 60 % des Nettolohns (67 % für Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern)
  • Monat 4-6: 70 % des Nettolohns (77 % für Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern)
  • Ab Monat 7: 80 % des Nettolohns (87 % für Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern)

Wir haben unseren nachfolgenden Beitrag entsprechend angepasst. 

Schnelles Gesetzgebungsverfahren mit befristeter Geltungsdauer

Der Bundestag hat am 13.3 2020 für die Änderung beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Coronakrise gestimmt. Damit ist der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD angenommen, der die bisherigen Regeln für Kurzarbeitergeld verbessert. Die Änderungen, die in das Gesetz aufgenommen werden, treten rückwirkend ab dem 1.3.2020 in Kraft; sie sind befristet und gelten bis 31.12.2021. Ziel ist es, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern, Betriebe zu entlasten und Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmern bereitzustellen. 

Was bedeutet Kurzarbeit?

Die Beschäftigten arbeiten für einen bestimmten Zeitraum weniger oder sogar gar nicht. Der fehlende Verdienst der Arbeitnehmer wird durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit.

Wann können Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Wenn Unternehmen wirtschaftliche Einbußen verzeichnen und dadurch Arbeitnehmer nicht mehr vollumfänglich beschäftigen können, jedoch Kündigungen vermeiden wollen, kann Kurzarbeit angemeldet werden. Dies ist im Zuge der aktuellen Coronakrise möglich.

Ist die Anordnung von Kurzarbeit einseitig durch den Arbeitgeber möglich?

Kurzarbeit kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit muss also im einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es des Einverständnisses aller betroffenen Beschäftigten. Erst dann kann die Anzeige an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden. Unternehmer sollten also überprüfen, ob eine Rechtsgrundlage für die Verringerung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung besteht oder ob möglicherweise noch kurzfristig eine solche Regelung mit den einzelnen Arbeitnehmern vereinbart werden kann. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeit zu beantragen?

Es gibt vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

1. Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall

Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe haben oder durch ein unabwendbares Ereignis zustande kommen. Das ist z.B. der Fall, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen ist. Neu ist, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise verzichtet werden kann. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt wurden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren wurden. Ein erheblicher Arbeitsausfall ist bereits gegeben ist, wenn im jeweiligen Kalendermonat 10 % der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen sind; bislang waren es ein Drittel der Beschäftigten. 

2. Betriebliche Voraussetzungen

Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Möglich ist es, auch nur für eine Abteilung Kurzarbeitergeld zu beantragen. 

3. Persönliche Voraussetzungen

Dies betrifft die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld wird nur für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit 

Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen die Kurzarbeit anzeigen und auch entsprechende Anträge bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit stellen, denn ohne Antrag kein Kurzarbeitergeld.

Wie sieht das Verfahren zur Beantragung aus?

Das besteht aus zwei Schritten, die nacheinander, aber auch gleichzeitig, erfolgen können. Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen, ist die erste Stufe die Anzeige des Arbeitsausfalls. Diese muss in dem Kalendermonat erfolgen, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll. Wenn Sie also für April Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen Sie bis zum 30.4.2020 zumindest die Anzeige des Arbeitsausfalls an Ihre zuständige Agentur für Arbeit übermitteln. Die zweite Stufe, der Antrag auf Kurzarbeitergeld, kann auch später erfolgen. Der Arbeitgeber muss ihn innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Zuständig für die Beantragung und Bewilligung ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?

Grundsätzlich ist der Bezug von Kurzarbeitergeld auf zwölf Monate begrenzt. Da es aber Betriebe gibt, die bereits im vergangenen Jahr in Kurzarbeit gegangen sind und somit voraussichtlich die zwölf Monate überschreiten werden, wurde der maximale Bezugszeitraum auf 21 Monate angehoben. Diese Verlängerung ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet und betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31.12.2019 entstanden ist. Sie tritt rückwirkend zum 31.1.2020 in Kraft. 

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Bezugshöhe ist der Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält in den ersten drei Monaten grundsätzlich 60 % des entfallenden Nettoentgelts. Betrifft dies Haushalte mit mindestens einem Kind, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 %. ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 % des Nettolohns (77 % für Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % (87 % für Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern).

Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Normalerweise müssen Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – in Form von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt. Neu ist, dass der Staat nun die Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, vollständig d.h. zu 100 % übernimmt.

Was passiert, wenn kurzfristig wieder Aufträge eingehen?

Sollte sich kurzfristig die Auftragslage in einem Unternehmen verbessern, das Kurzarbeitergeld angemeldet hat, dann muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss das Kurzarbeitergeld neu angemeldet werden.


Wir empfehlen, sich ergänzend zu diesem Beitrag auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Dort finden Sie Hinweise zum Kurzarbeitergeld sowie die Online-Anzeige der Kurzarbeit und den Online-Antrag für das Kurzarbeitergeld.

Sollten Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten sie persönlich. 

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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