Vorsicht: Bundesfinanzministerium bestätigt Rechtsprechung zu § 14c UStG

 

Kernaussage

Vereinfacht regelt § 14c UStG, dass derjenige, der unberechtigt oder unrichtig Umsatzsteuer in Rechnungen ausweist, diese schuldet, dem Rechnungsempfänger jedoch insoweit kein Vorsteuerabzug zusteht.

Ein unberechtigter Ausweis liegt vor, wenn z.B. Kleinunternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuer erteilen oder Unternehmer Leistungen abrechnen, die sie nicht erbracht haben.
Beim unrichtigen Steuerausweis ist der Unternehmer hingegen grundsätzlich zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt, weist diese jedoch falsch aus, z.B. mit 19 % für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder steuerfrei sind.

Rechtsfolgen

Beispiel 1

Unternehmer U erbringt gegenüber dem Konzernunternehmen K1 eine Leistung. Er gibt auf der Rechnung jedoch irrtümlich das Konzernunternehmen K2 als Leistungsempfänger an.

Folge

U hat gegenüber K2 die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen. U schuldet daher die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG so lange, bis er die Rechnung korrigiert. K2 steht aus der Rechnung kein Vorsteuerabzug zu. U schuldet aber unverändert die Umsatzsteuer aus der Leistung gegenüber K1, ohne diese bisher abgerechnet zu haben. Bis zur Korrektur der Rechnungen schuldet er die Umsatzsteuer damit zweimal.

Beispiel 2

Bauunternehmer U lässt Bauleistungen an seinem Privathaus in Köln durch Unternehmer S durchführen. S stellt die Rechnung mit Umsatzsteuer aus.

Folge

S hätte die Rechnung netto, das heißt ohne Umsatzsteuer ausstellen müssen, da Bauleistungen, die an einen Bauleister erbracht werden, auch für den privaten Bereich unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen.

S schuldet die Umsatzsteuer bis zur Korrektur der Rechnung nach § 14c Abs. 1 UStG. U hat die Umsatzsteuer an S ausbezahlt, statt diese einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen (ohne Vorsteuerabzug).

Die unmittelbaren Folgen des § 14c UStG können mittels Rechnungskorrektur beseitigt werden. Dies gilt jedoch nicht für Nachzahlungszinsen, die beim Leistenden und beim Leistungsempfänger anfallen können. Zudem sind die Korrekturen häufig aufwendig, sorgen für Streit oder sind im schlimmsten Fall nicht mehr möglich.

BMF-Schreiben

Das BMF bestätigt nun die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Folgen des § 14c UStG eintreten, wenn „das Dokument als Abrechnung abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden“. „Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Rechnung den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.“

Konsequenz

Auch Rechnungen, die aufgrund formeller Mängel gegebenenfalls beim Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug zulassen, können § 14c UStG beim Rechnungsaussteller auslösen. Die Ausrede „Es war ja gar keine ordentliche Rechnung“ greift daher nicht.

Zur Vermeidung der Folgen des § 14c UStG reicht das „Abhaken“ der formellen Rechnungsanforderungen allein nicht aus.

Vielmehr ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem abzurechnenden Sachverhalt erforderlich. Das heißt, es ist zu klären, wer Leistungsempfänger ist, welche Leistung abgerechnet wird und wie dies umsatzsteuerlich zu würdigen ist. Dies klingt trivial, ist es aber nicht. Denn die Praxis zeigt, dass viele kostspielige § 14c UStG-Fälle bei Würdigung der vertraglichen Grundlagen und gegebenenfalls Hinzuziehung eines Beraters hätten vermieden werden können. Dies sollten Sie beachten.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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