Bundesministerium der Finanzen nimmt Stellung zur Neuregelung der Konsignationslager

Worum geht es?

Lieferungen über Lager in anderen EU-Mitgliedstaaten werden umsatzsteuerlich in der Regel wie folgt erfasst: Der Transport der Ware in das Lager ist im Inland durch den Lieferanten als innergemeinschaftliches Verbringen zu deklarieren, im anderen EU-Mitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb. Erfolgt später eine Lieferung aus diesem Lager, unterliegt diese im anderen EU-Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung. Nachteil: Der Lieferant muss sich im anderen EU-Mitgliedstaat registrieren und dort deklarieren.

Konsignationslagerregelung

Seit dem 1.1.2020 wurde hierfür eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Die Entnahme aus dem Lager wird unter bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entnahme als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt; die Erfassung des innergemeinschaftlichen Verbringens im Inland entfällt.

BMF-Schreiben

Auf 13 Seiten bezieht das BMF nun – reichlich spät – Stellung zur „Konsignationslagerregelung“. Zu beachten ist insbesondere der neue Abschnitt 6b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), der die wesentlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung erläutert, u.a.

  • den Begriff des Konsignationslagers, wozu auch mobile Lager gehören können (z.B. Container);
  • die Problematik eigener bzw. mit eigenen Mitteln betriebener, gepachteter Lager im anderen Mitgliedstaat. Diese begründen eine Ansässigkeit im Sinne der Regelung und stehen damit dieser entgegen;
  • den Transport der Ware, der durch den Lieferanten oder einem von ihm beauftragten Dritten erfolgen muss. Dies kann auch der Erwerber sein, wenn der Transport ausdrücklich und erkennbar im Namen des Lieferanten erfolgt;
  • die Details der Bestimmung der 12-Monats-Frist, in der die Ware entnommen werden muss. So beginnt die Frist am Tag nach dem Ende des Transports. Fällt dieser auf das Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Beginn auf den nächsten Werktag. Die Ermittlung der Frist kann bei bestimmten Waren (Flüssigkeiten, Gase, Schüttgüter) mittels des FIFO-Prinzips (First in – First out) erfolgen;
  • die Behandlung von Schwund im Lager. Dieser wird toleriert, sofern er gewöhnlich und branchenüblich ist (sogenannte „kleine Verluste“). Das BMF gewährt hier eine Freigrenze von 5 % des Gesamtbestandes (mengen- und wertmäßig);
  • die Pflicht zur unverzüglichen Registrierung im Mitgliedstaat, in dem sich das Lager befindet, bei Wegfall der Voraussetzungen. Dies ist jedoch gegenstandsbezogen zu betrachten, das heißt, die Nichterfüllung der Voraussetzungen für einen einzelnen Gegenstand führt nicht zur generellen Versagung der Vereinfachungsregelung.

Konsequenz

Angesichts des Umfangs des Schreibens können wir Ihnen nur ausgewählte Aspekte aufzeigen. Die Vereinfachungsregelung ist bei Erfüllung der Voraussetzungen anzuwenden. Wer diese nicht anwenden will, muss daher sicherstellen, dass er eine der Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher sollten sich nicht nur die Unternehmer intensiv mit dem Schreiben auseinandersetzen, die die Regelung schon nutzen oder beabsichtigen, dies zu tun. Positiv zu werten ist, dass das BMF die Vereinfachungsregelung auch zulässt, wenn der Kunde die Ware schon verbindlich bestellt und bezahlt hat, vorausgesetzt, ihre Anwendung wurde vereinbart, z.B. in einem Rahmenvertrag. Hierdurch werden Konflikte mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vermieden, der in solchen Konstellationen eine innergemeinschaftliche Lieferung mit Beginn des Transports der Ware und nicht erst mit deren Entnahme aus dem Lager annimmt. Sicher ist, dass die Erfüllung der Voraussetzungen eine komplexe Angelegenheit ist, die gut vorbereitet und laufend überwacht werden muss. Unsere Experten unterstützen Sie hierbei gerne.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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