Bundesfinanzhof: Vorlage an den EuGH zum Begriff der festen Niederlassung
Bedeutung der festen Niederlassung in der Umsatzsteuer
Unternehmen können über feste Niederlassungen Leistungen erbringen oder beziehen. Befindet sich die feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als der Sitz des Unternehmens, so entscheidet die Frage, ob eine feste Niederlassung am Umsatz beteiligt ist, über den Ort der Besteuerung und den Steuerschuldner.
Fall: Automatisierter Betrieb einer Kläranlage
Die Klägerin ist eine Gemeinde, die sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und über eine USt-IdNr. verfügt. Sie betrieb im Inland eine Kläranlage. Die Entsorgung des dabei entstehenden Klärschlamms erfolgte in einer auf dem Grundstück der Kläranlage installierten Trocknungsanlage (im Weiteren: Anlage) der A-KG mit Sitz in Österreich.
Die Anlage arbeitete weitgehend automatisch. Sie wurde vom Sitz der A-KG ferngesteuert überwacht und gewartet. Erforderliche Arbeiten vor Ort erfolgten durch Subunternehmer.
Später wurde der Vertrag mit der A-KG durch einen Vertrag mit der C-GmbH ersetzt, die ebenfalls ihren Sitz in Österreich hatte. Der Vertrag enthielt den Hinweis, dass die Abrechnung ohne Umsatzsteuer erfolgen und die Steuerschuld auf die Klägerin übergehen sollte.
Trocknungsanlage als feste Niederlassung?
Die Klägerin trat gegenüber der A-KG sowie der C-GmbH unter ihrer USt-IdNr. auf. Die A-KG (C-GmbH) rechnete ihre Leistungen gegenüber der Klägerin netto ab und verwies in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin. Die Klägerin meldete die entsprechende Umsatzsteuer nicht an. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Steuerschuldnerin für die bezogenen Eingangsleistungen ist, ohne dass ihr hieraus ein Vorsteuerabzug zusteht. Entsprechend forderte es von der Klägerin Umsatzsteuer nach.
Die Klägerin wehrte sich hiergegen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Anlage eine feste Niederlassung sei, von der aus die A-KG (C-GmbH) ihre Leistungen erbracht hätte. Demnach sei nicht sie, die Klägerin, Steuerschuldnerin, sondern die A-KG (C-GmbH). In erster Instanz erhielt die Klägerin recht, das Finanzamt ging in die Revision.
Bundesfinanzhof legt Fall dem EuGH vor
Der Bundesfinanzhof möchte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob eine Anlage, die an der Erbringung einer Dienstleistung beteiligt ist, als feste Niederlassung zu qualifizieren ist, wenn die im Inland belegene Anlage von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ferngesteuert und überwacht wird und im Übrigen Subunternehmer beauftragt werden, deren Personal in der Anlage tätig wird.
Zweifel hat der Bundesfinanzhof zu folgenden Fragestellungen:
- In welchem Umfang muss die feste Niederlassung sich an der Erbringung der Dienstleistung beteiligen?
Der Bundesfinanzhof stellt zur Diskussion, ob sich die Frage nach der Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung nur dann stellt, wenn diese die Dienstleistung vollständig erbringt. Denn im Fall führte die Anlage zwar die Trocknung des Klärschlamms autonom durch, nicht jedoch die Entsorgung des Klärschlamms, die auch Vertragsbestandteil war. Sollte der EuGH daher fordern, dass die Dienstleistung vollständig von der festen Niederlassung zu erbringen ist, so wäre von der Nichtansässigkeit der Leistungserbringer (A-KG bzw. C-GmbH) im Inland auszugehen und die Klägerin Steuerschuldnerin.
- In welchem Umfang erfordert eine feste Niederlassung eine personelle Ausstattung?
Fraglich ist für den Bundesfinanzhof, ob die als Voraussetzung für das Vorliegen einer festen Niederlassung geforderte personelle Ausstattung gegeben ist, wenn die A-KG (C-GmbH) kein eigenes Personal vor Ort beschäftigt, sondern nur Personal von Subunternehmern dort tätig ist.
Fazit: Urteil des EuGH wird zu beachten sein
Wie der Fall zeigt, setzt eine korrekte umsatzsteuerliche Erfassung von Dienstleistungen die genaue Kenntnis der beteiligten Unternehmer voraus, ob feste Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten hieran beteiligt sind. Fehler können hier teuer werden. Da bisher noch viele Fragen offen sind, wann eine feste Niederlassung vorliegt, dürfte das Urteil des EuGH richtungsweisend und daher zu beachten sein. Bei Verfahren, denen vergleichbare Fälle zugrunde liegen, sollte geprüft werden, ob diese unter Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden sollen.
Leistungsempfängern, die steuerpflichtige Leistungen erhalten, sollte bewusst sein, dass entweder sie oder der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abführen müssen. Die Eingangsrechnungen dann netto zu akzeptieren, ohne selbst die Umsatzsteuer abzuführen oder den Rechnungsaussteller über die eigene, abweichende Rechtsauffassung in Kenntnis zu setzen, ist als grenzwertig zu beurteilen.
Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 7.5.2026 – V R 12/24