Bauabzugsteuer: Fertigungsstraßen sind keine Bauwerke

Fall: Ausstattung von Fertigungsstraßen

Die Klägerin programmiert Fertigungsroboter in den Werkhallen für die Produktion der Automobilindustrie. Zur Verlegung der hierfür notwendigen Kabel setzte sie einen Subunternehmer ein. Der Subunternehmer legte der Klägerin keine Freistellungsbescheinigung vor. Die Produktionsanlagen in den Werkhallen betreffen automatisierte Fertigungsstraßen. Die Bestandteile der Fertigungsstraßen ruhten aufgrund ihres Eigengewichts auf den Böden der Werkhallen und waren teilweise zusätzlich auf entsprechenden Sockeln verschraubt oder verdübelt. Die Fertigungsstraßen wurden entsprechend den Modellzyklen alle zwei bis drei Jahre komplett auf- und wieder abgebaut.
Strittig war, ob die Klägerin für die Leistung des Subunternehmers Bauabzugsteuer (BASt) hätte einbehalten müssen.

Bundesfinanzhof: Fertigungsstraße ist kein Bauwerk

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Dies bedeutet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, dass „jedes aus Einzelteilen durch ,Zusammenbau‘ konstruierte, zumindest infolge seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhende ,Werk‘ ohne Weiteres als ein Bauwerk“ im Sinne der BASt zu qualifizieren ist. Denn dies ergäbe einen uferlosen Bauwerksbegriff, der nicht vom Gesetzeszweck gedeckt ist. Bezogen auf den Fall kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Fertigungsroboter, die verbindenden Kabel, die hierdurch entstandenen Produktionsanlagen sowie die automatisierten Fertigungsstraßen keine Bauwerke im Sinne der BASt sind.
Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, BASt einzubehalten.

Fazit: Relevanz auch für die Umsatzsteuer

Das Urteil klärt eine für die Praxis relevante Frage. Denn Fertigungsstraßen bzw. Komponenten hiervon wurden bisher durchaus als Bauwerke behandelt. Damit ist nun Schluss. Einfacher wird es dadurch nicht unbedingt und so werden sich weiterhin Abgrenzungsfragen ergeben. Daher empfehlen wir Ihnen als Auftraggeber von potenziellen Bauleistungen, sich im Zweifel immer die Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen.

Wichtig ist das Urteil voraussichtlich auch für die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauleistungen. Zum einen betrifft dies die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen im Inland. Auch hier ist der Begriff des Bauwerks von zentraler Bedeutung. Zum anderen kann das Urteil für die Ortsbestimmung von Montagen im Ausland von Bedeutung sein. Allerdings ist hier zu beachten, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs für die rechtliche Würdigung im Ausland selbst keine Bedeutung zukommt.

Bundesfinanzhof vom 11.12.2025 – III R 44/22

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