App-Entwickler: Steuerschuld durch Bestellbestätigungen eines App Stores?
Steuerschuld trotz Vertrieb über den App Store?
Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen entwickelte Spiele-Apps und vertrieb diese vor dem 1.1.2015 über einen App Store mit Sitz in Irland. Über die App konnten Endkunden entgeltlich In-App-Käufe tätigen. Nach dem Kauf erhielten die Endkunden eine Bestellbestätigung, die auf den Entwickler als Verkäufer hinwies. Der App Store stellte dem Entwickler für jeden Verkauf eine Provision in Rechnung. Strittig war zunächst, ob die Verkäufe an die Endkunden dem Entwickler zuzurechnen sind oder eine Leistungskette (Dienstleistungskommission) vorliegt. Nachdem der EuGH das Vorliegen einer Leistungskette bestätigt hatte, war noch zu klären, ob die Bestellbestätigungen eine Umsatzsteuerschuld des Entwicklers nach § 14c UStG auslösen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Steuerschuld möglich
Der Bundesfinanzhof verweist das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Diese muss prüfen, ob die Bestellbestätigungen die für eine Rechnung im Sinne des UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten und ob diese dem Entwickler zuzurechnen sind, das heißt der App Store zu deren Erteilung im Namen der Klägerin berechtigt war. Sollte dies bejaht werden, ist zu klären, in welchem Umfang die Empfänger:innen der Rechnungen Nichtunternehmer:innen sind, da diese Konstellation gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Sollten auch Unternehmen als Kunden in Betracht kommen, ergibt sich eine Steuerschuld nach § 14c UStG. Die Vorinstanz ist befugt, den Anteil der unternehmerischen Kunden zu schätzen, sofern keine Aufzeichnungen hierüber vorliegen.
Fazit: Prüfung der Abwicklung der Verkäufe im App Store
Kritisch wird es, wenn umsatzsteuerlich eine Dienstleistungskommission, gegebenenfalls auch fiktiv, vorliegt und gleichzeitig Bestellbestätigungen im Namen des App-Entwicklers ausgestellt werden. Hier besteht die Gefahr der Steuerschuld nach § 14c UStG für den App-Entwickler, sofern Unternehmer als Kunden nicht ausgeschlossen werden können. App-Entwickler sollten daher prüfen, ob die Abwicklung ihrer Verkäufe über App Stores ein derartiges Risiko verursacht, und dies zukünftig durch eine geänderte Abrechnung ausschließen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.3.2026 – V R 46/25 (XI R 10/20)