Altenpfleger in Dauernachtarbeit haben Anspruch auf 30 % Nachtarbeitszuschlag

Kernaussage

Grundsätzlich stellt ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dar. Die Höhe des Zuschlags kann sich jedoch erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit wegen ihrer Art oder ihres Umfangs die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft in Nachtarbeit tätig, ist daher ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen.

Sachverhalt

Die Klägerin war in einem Pflegeheim der Beklagten als Altenpflegerin in Dauernachtwache beschäftigt. Als Nachtarbeitszuschlag erhielt sie einen pauschalen Betrag, der zunächst 28 %, nach einer Gehaltserhöhung noch 24 % ihres Bruttomonatsgehalts betrug.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass einer in Dauernachtwache tätigen Altenpflegerin kein Pauschalbetrag, sondern ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn zu zahlen ist. Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 25 % des Bruttostundenlohns bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen als angemessen zu betrachten. Der Nachtarbeitszuschlag erhöhe sich aber, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteige. Dies sei insbesondere bei einer dauerhaften Tätigkeit in Nachtarbeit (Dauernachtarbeit) der Fall. Zwar handelte es sich bei der hier ausgeübten Tätigkeit um eine Arbeitsleistung, die zwingend in der Nacht erbracht werden muss, da Nachtarbeit in einem Alten- und Pflegeheim unvermeidbar ist. Der mit dem Nachtarbeitszuschlag verfolgte Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern, kommt hier deshalb nicht zum Tragen. Allerdings leistete die Klägerin Dauernachtarbeit und diese ist nach Ansicht des Gerichts eben nicht unvermeidbar. Bleibt der geleistete Ausgleich für Dauernachtarbeit allerdings hinter dem Zuschlagssatz von 30 % zurück, ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll. Allerdings gelang es dem Arbeitgeber hier nicht, zu belegen, dass die Tätigkeit als Dauernachtwache weniger belastend sei als diejenige eines anderen Arbeitnehmers, der Dauernachtarbeit leistet. In die Tätigkeit einer Nachtwache in einem Alten- und Pflegeheim fielen auch nicht in erheblichem Umfang Zeiten der bloßen Arbeitsbereitschaft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne stattdessen davon ausgegangen werden, dass auch außerhalb regelmäßiger Rundgänge typische Tätigkeiten, die auch tagsüber anfallen, wie das Begleiten von Bewohnern zur Toilette oder eine anderweitige Betreuung, ausgeführt werden müssen. Im Übrigen hat das Gericht bei der Bemessung des Zuschlags in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn mit geringerem Gewicht begründet, dass die Arbeitszeit der Klägerin abzüglich der Pausen zehn Stunden betrug. Ferner ist zu beachten, dass Nachtarbeitszuschläge nach Ansicht des Gerichts als Geldfaktor sowohl bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung als auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sind.

Konsequenz

Nach diesem Urteil ist die Zahlung einer Pauschale zum Ausgleich von Nachtarbeit nicht ausreichend. Stattdessen ist ein prozentualer Zuschlag von grundsätzlich 25 %, bei Dauernachtarbeit sogar von 30 % zu zahlen. Zahlt ein Arbeitgeber geringere Zuschläge, muss er die Umstände, die dies aus seiner Sicht rechtfertigen, exakt belegen können. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wird dies bei der Tätigkeit als Dauernachtwache aber kaum gelingen können. Insbesondere während der Nachtzeit anfallende Bereitschaftszeiten müssten demnach explizit dargelegt werden.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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