Änderungen des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen

 

Hintergrund

Nach mehr als zwei Jahren Reformprozess hat der Bundestag am 16.2.2017 punktuelle Änderungen am Recht zur Insolvenzanfechtung verabschiedet. Ziel war es, Gläubigern mehr Rechtssicherheit zu geben. Im Fokus standen insbesondere die Anfechtungen von Zahlungen auf Ratenvereinbarungen. Diese waren in den vergangenen Jahren häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Aus Sicht der Unternehmen irritierte es, dass Gläubiger aus scheinbar üblichen Geschäftsgebaren – etwa die Ankündigung von Ratenzahlungen zur Schuldentilgung durch den Schuldner – eine drohende Zahlungsunfähigkeit ableiten sollten, die damit die Zahlungsanfechtung ermöglichte. Dies hat der Gesetzgeber nun erschwert. Zudem ist nach dem überarbeiteten Gesetz die Anfechtungsfrist der so genannten Vorsatzanfechtung von bisher zehn auf vier Jahre verkürzt. Die Anfechtung der Zahlung von Nettoentgelt an Arbeitnehmer wird erschwert. Gelten soll die Neuregelung für alle Insolvenzverfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes – voraussichtlich Mitte 2017 – eröffnet werden.

Bewertung aus Sicht der dhpg

Wir begrüßen die bei der Reform vorgesehene Erschwerung der Anfechtung von Arbeitsentgelt. Aber nicht alle Regelungen erscheinen sinnvoll. Denn: Trotz der zu begrüßenden Änderungen bleibt ein nahezu unvermindertes Anfechtungsrisiko für Gläubiger. Die von einigen Seiten als Erfolg gefeierte Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre dürfte an der Anfechtungspraxis vorbeigehen. Anfechtungen von Rechtshandlungen, die mehr als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag liegen, sind eher selten. Zudem werden einige neu eingefügte, unbestimmte Rechtsbegriffe wie beispielsweise „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ oder „unlauter“ zunächst zu Rechtsunsicherheit führen und durch Gerichte geklärt werden müssen. Die in der Presse sehr positiv aufgenommene Feststellung, dass Ratenzahlungen nun kein Indiz mehr für eine Anfechtung darstellen, ist nur einseitig betrachtet. In den seltensten Fällen wird ein Anfechtungsanspruch nur auf ein Beweisanzeichen hin aufgebaut – Mahnungen oder Vollstreckungen sind ebenso Merkmale. Dass die Zahl der Insolvenzanfechtungsprozesse abnimmt, ist daher nicht anzunehmen.

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