Die Pflegebranche stellt spezifische Anforderungen an eine gute Beratung. Gefragt sind Know-how im betriebswirtschaftlichen Bereich und Spezialkompetenzen im Leistungsrecht (SGB XI) und besonderen Ordnungsrecht (Heimgesetze der jeweiligen Länder). Mit Ihrer Entscheidung für die dhpg setzen Sie auf einen Partner, der seit Jahren erfolgreich Pflegeeinrichtungen, soziale Einrichtungen, Krankenhäuser und weitere Betriebe der Gesundheits- und Sozialwirtschaft berät. Umfassend in steuerlicher, betriebswirtschaftlicher, rechtlicher und konzeptioneller Hinsicht. Unsere Experten sind die Herausgeber der branchenrelevanten Standardwerke und in zahlreichen Branchenverbänden als gefragte Ansprechpartner aktiv.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie mehr über folgende branchenspezifische Leistungen wissen möchten:
Finanz- und Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärung
Kostenrechnung nach Pflegebuchführungsverordnung (PBV) und Controlling, Auswertungen zur Finanz- und Ertragslage
Einrichtungsrecht – umfassende Beratung zum Heimrecht stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen sowie Prozessvertretung
Konzeptberatung mit Blick auf neue Angebote wie Senioren-Wohngemeinschaften und Service-Wohnen unter Berücksichtigung des aktuellen Landesrechts aller Bundesländer
Finanzierung und Investitionsberatung nach Länderrecht (für NRW APG und AGP DVO)
Vertragsrecht für Betreuungseinrichtungen nach Wohn- und Betreuungsvertragsrecht (WBVG)
Pflegesatzverhandlungen
Beratung in Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung, Unternehmenskauf und -verkauf und Sanierung/Insolvenz
Arbeitsrecht in Einrichtungen
Zu dem im Eilverfahren verabschiedeten Gesetzespaket zählt auch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Es ist in wesentlichen Teilen am 28.3.2020 in Kraft getreten. Art. 4 des Gesetzes enthält Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung. In Bezug auf stationäre Pflegeeinrichtungen gilt Folgendes:
Die vorgenannten verlängerten Fristen können weiter verlängert werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dazu eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung erhalten, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Voraussetzung ist eine erneute Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder das erneute Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2. Die Verlängerung ist jeweils bis zu einem halben Jahr möglich.
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