Erbschaftsteuer - und kein Ende? Offenbar doch, denn im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde ein politischer Kompromiss gefunden, und vom Gesetzgeber verabschiedet. Hier die wichtigsten Punkte:
Familienunternehmen bleiben privilegiert. Das neue Recht sieht einen Bewertungsabschlag für solche Unternehmen von bis zu 30 % vor. Der Abschlag soll nunmehr auf das begünstigte Vermögen gewährt werden. Bislang stand ein Abschlag auf den gemeinen Wert im Raum. Ein Familienunternehmen im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung sowie die Verfügung über die Beteiligung beschränken sowie für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung liegt.
Nach dem erzielten Kompromiss bleibt es bei der bereits vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung. Danach kommen bei Großerwerben von mehr als 26 Millionen € alternativ zwei Verschonungsmodelle infrage. Das so genannte Abschmelzmodell sieht für den Erwerb oberhalb der Schwelle von 26 Millionen € eine schrittweise Verringerung des Verschonungsabschlages um einen Prozentpunkt je 750.000 € vor. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht keine Sockel-Verschonung mehr vor. Stattdessen kann die Begünstigung bis auf 0 sinken. Das ist bei Erwerben von 90 Millionen € (Optionsverschonung) beziehungsweise bei 89,75 Millionen € (Regelverschonung) der Fall.
Entgegen dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz soll die Gewährung der Optionsverschonung wieder an die Erfüllung einer Verwaltungsvermögensquote geknüpft werden. Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht.
Der Sockelbetrag für Finanzmittel in Höhe von 15 % des gemeinen Werts des erworbenen betrieblichen Vermögens soll künftig nur dann gewährt werden, wenn das begünstigungsfähige Vermögen überwiegend einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient oder es sich um eine Holdinggesellschaft handelt. Ferner soll die bisherige Verwaltungspraxis, nach der bei einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft der Sockelbetrag auch für Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gilt, gesetzlich festgeschrieben werden.
Es bleibt auch nach der Einigung bei der bisherigen Systematik eines Kataloges, der schädliches Verwaltungsvermögen auflistet und somit begünstigte und nicht begünstigte Vermögensgegenstände voneinander abgrenzt. Allerdings wird der Katalog auf Bestreben der Länder erweitert. Freizeit- und Luxusgegenstände, wie beispielsweise Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände werden nicht berücksichtigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht der Hauptzweck des Betriebes ist.
Der Kapitalisierungsfaktor, der sich bislang aus dem Kehrwert der Summe des Basiszinses sowie eines Zuschlages von 4,5 % ermittelte, soll für Erwerbe nach dem 31.12.2015 einheitlich 13,75 % betragen (anstatt bislang 17,86 %). Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten anzupassen.