Geschäftsführerhaftung in der Krise

Haftung gegenüber der Gesellschaft, Dritten und im Falle der Insolvenz
Geschäftsführerhaftung in der Krise

Geschäftsführer haftet für „Tun und Unterlassen“

Die Geschäftsführerhaftung fällt unter die sogenannte Organhaftung. Hierunter versteht man die Pflichtverletzung der Vertreter und Aufsichtsgremien juristischer Personen, für die sie, also insbesondere Geschäftsführer, Vorstände von Aktiengesellschaften und Aufsichtsräte, zivilrechtlich oder strafrechtlich haftbar gemacht werden können. Grundlage einer persönlichen Haftung ist der für ein Unternehmen oder eine GmbH entstandene Schaden und ein Verschulden des Geschäftsführers. Bei der Organhaftung ist es unerheblich, ob es sich um einen Inhaber oder einen Fremdgeschäftsführer handelt. Die Geschäftsführerhaftung verschärft sich mit dem Vorliegen einer drohenden Insolvenz und bezieht sich auf das Privatvermögen des Geschäftsführers.

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FAQ – Fragen zum Thema Geschäftsführerhaftung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung der Organe wie Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte erfüllt sein?

Die Haftung setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Dies kann ein materieller Schaden beispielsweise durch Weggabe eines Vermögenswerts, insbesondere von Zahlungsmitteln, aber auch ein immaterieller Schaden in Form eines Imageverlusts sein. Das Organ muss den Schaden verursacht haben und es muss ein Verschulden vorliegen. Dabei haftet das Organ eines Unternehmens, wie z.B. ein Geschäftsführer auch für Fehler, die er nicht selbst begangen, sondern die er an sein Team delegiert hat. Unwissenheit über einen Vorgang entbindet die Geschäftsführung somit nicht von der zu verantwortenden Pflichtverletzung.

In welchen Fällen haftet ein Geschäftsführer?

Ein Geschäftsführer kann für Handlungen und Unterlassungen haftbar gemacht werden – und zwar für die der eigenen Person als auch die von Dritten bei einem sogenannten Organisationsverschulden. Und zwar dann, wenn er Aufgaben, für die er persönlich verantwortlich ist, an Dritte delegiert hat. Derartige Delegationen gehören zum Tagesgeschäft eines Unternehmensführers. Eine Haftungssituation entsteht im Falle, dass er den mit den Aufgaben betrauten Mitarbeiter nicht sorgsam ausgewählt, ihn nicht ausreichend instruiert oder die ordnungsgemäße Ausführung nicht gut überwacht hat. Ebenso gravierend kann die Unterlassung einer Tätigkeit sein, etwa die Abführung von Sozialabgaben. In diesem Fall des Nichtabführens kann der Geschäftsführer ebenfalls in persönliche Haftung genommen werden.

Kann eine D&O-Versicherung Schutz vor Geschäftsführerhaftung bieten?

Für Organe eines Unternehmens ist es in jedem Fall sinnvoll, eine D&O-Versicherung abzuschließen. Diese bietet Unterstützung, wenn aufgrund einer Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche beispielsweise an einen Geschäftsführer herangetragen werden. Sprechen Sie dieses Thema als Fremdgeschäftsführer am besten vor der Übernahme der Position im Unternehmen an. Kommt es zum Konfliktfall, wird die Gesprächssituation rauer und man tut gut daran, vorbereitet zu sein. Bei der Vielzahl der Anbieter auf dem Markt empfiehlt es sich, einen Experten hinzuzuziehen, da D&O-Versicherungspolicen eine Vielzahl an Stolpersteinen bergen – sei es, wenn Vergleiche geschlossen werden oder im Vorfeld des Versicherungsabschlusses schon Tatbestände bekannt waren. Beim Blick in die Presse und der dort genannten Fälle wird deutlich, dass eine D&O-Versicherung keine lästige Pflicht, sondern ein Muss für jedes verantwortlich agierende Organ ist.

Gibt es in der Unternehmenskrise eine verschärfte Haftung?

Gelangt ein Unternehmen oder eine Gesellschaft in eine Krise bzw. in eine Insolvenz, ist dies fast immer mit einem Haftungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer verbunden. Für den Insolvenzverwalter ist die Beweisführung besonders leicht, da er lediglich die Insolvenzreife und die Höhe des entstandenen Schadens darlegen muss. Im Gegensatz dazu unterliegt der Geschäftsführer einer umfangreichen Beweispflicht zu seiner Entlastung. Er muss belegen, dass entweder noch keine Insolvenzreife vorgelegen hat oder er pflichtgemäß bzw. nicht schuldhaft gehandelt hat. Dies stellt Geschäftsführer regelmäßig vor eine große Herausforderung. Gerade zeitlich weit zurückreichende Haftungsansprüche sind besonders tückisch: Da der Geschäftsführer in den meisten Fällen bereits ausgeschieden ist und keinen Zugang zu wichtigen Unterlagen mehr hat, erschwert ihm dieser Umstand die Beweisführung gegen die ihm zur Last gelegte Haftung.

Kann man Haftungsansprüche generell vermeiden?

Die Vermeidung von Haftungssituationen ist natürlich der beste Weg für jeden Geschäftsführer und sicherlich das Ziel eines jeden seriös arbeitenden Leitungsorgans. Zur Absicherung ist die Einrichtung eines Risikomanagements sinnvoll, sprich die Etablierung geeigneter betriebswirtschaftlicher Kontroll- bzw. Steuerungssysteme. Denn sie zeigen frühzeitig, ob ein Unternehmen möglicherweise in wirtschaftliche Schieflage gerät. Unter Beachtung der einschlägigen Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und der jeweils aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die unterschiedlichen Krisenstadien und -ursachen erkannt, analysiert und einer Insolvenz kann vorgebeugt werden. Sofern ein Geschäftsführer Warnzeichen einer Krise erkennt, kann unter Hinzuziehung der geeigneten Berater entweder eine Krise überwunden oder zumindest die persönliche Haftung für den Geschäftsführer vermieden werden.

Geschäftsführerhaftung

Die Leitungsorgane eines Unternehmens, sei es ein (GmbH-)Geschäftsführer, der Vorstand oder der Aufsichtsrat, können im Rahmen ihrer Pflichterfüllung haftbar gemacht werden. Man spricht von Organ- bzw. Geschäftsführerhaftung. Besonders virulent wird die Haftungsfrage, wenn das Unternehmen in die Krise gerät bzw. von einer Insolvenz betroffen ist. Ein Geschäftsführer haftet dann im Zweifel mit seinem Privatvermögen. Damit dies nicht geschieht, sollten wirksame Compliance-Mechanismen im Unternehmen verankert werden. Im Fall einer Inanspruchnahme sollte dringend rechtliche Beratung eingeholt werden. Im Insolvenzfall bzw. bereits bei einer wirtschaftlichen Fehlentwicklung eines Unternehmens sollte bereits deutlich vor einer Inanspruchnahme ein Insolvenzrechtsexperte einbezogen werden.

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