Insolvenzanfechtungen erfolgreich abwehren

Interview: Dr. Ralf Bornemann

In der Krise steht einem Unternehmen in aller Regel nicht mehr genügend Geld zur Verfügung, um alle Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen. Die Versuchung liegt nahe, einzelne Gläubiger aus familiären oder geschäftlichen Verbindungen zu bevorzugen. Folgt die Insolvenz, so werden diese Zahlungen nicht selten angefochten. Ein Ärgernis für viele Gläubiger. Dr. Ralf Bornemann, Rechtsanwalt und Partner der dhpg, kennt diese Themen aus vielen Fällen – in der Rolle des Verwalters und des Sachwalters, aber auch des Beraters in der Abwehr von Anfechtungen.

Welchen Zweck hat die Insolvenzanfechtung?

Ein Insolvenzverfahren soll sicherstellen, dass alle Gläubiger in gleichem Maße bedient werden und kein Gläubiger aus familiären oder geschäftlichen Bindungen bevorzugt wird. Die Anfechtung verfolgt das Ziel, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen wurden. Dabei handelt es sich nicht nur um die üblichen Zahlungen von Warengeschäften. Auch eine Unternehmensübertragung oder Schenkung kann angefochten werden. So gesehen geht es um den Schutz der Gläubiger. Die ist erst einmal eine gute Sache.

Es kann also jede Vermögensübertragung vor Beginn einer Krise zurückgefordert werden?

Nein, eine Vermögensübertragung aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung ist nur dann anfechtbar, wenn bestimmte Umstände vorliegen. Die meisten Anfechtungstatbestände verlangen eine Kenntnis der Unternehmenskrise beim Anfechtungsgegner. Dazu muss der Insolvenzverwalter häufig auf Indizien zurückgreifen, die bei einem Geschäftspartner in aller Regel die Kenntnis einer Unternehmenskrise unterstellen. Rückstände bei einem Gläubiger, Ratenzahlungsvereinbarungen, fruchtlose Mahnungen oder Vollstreckungshandlungen können solche Indizien sein.

Warum ist die Insolvenzanfechtung in den letzten Jahren so stark in die Kritik geraten?

Leider hat sich die Indizienrechtsprechung in den letzten Jahren stark verselbstständigt. Hat z.B. der Bundesgerichtshof in einem Einzelfall einen Umstand als Indiz für die Kenntnis von der Krise gewertet, sind Insolvenzverwalter und Gerichte im Umkehrschluss  davon ausgegangen, dass bei der Vorlage des Indiz die Kenntnis des jeweiligen Gläubigers zwingend vorliegt. Schematisch, ähnlich eines Baukastenprinzips wurden verschiedene Indizien aneinandergereiht, ohne dass jedoch in einer Gesamtschau gewürdigt wurde, ob diese Indizien in dem konkreten Fall tatsächlich eine Aussagekraft haben oder nicht. Gläubiger sind daher nicht selten überrascht, wenn sie ein Anfechtungsschreiben oder gar ein Urteil erhalten, in dem sie dann lesen müssen, was sie angeblich alles gewusst haben. In vielen Fällen trifft es die Gläubiger, die im guten Glauben einem langjährigen Lieferanten durch eine Ratenzahlungsvereinbarung  oder Stundung helfen wollten. Denn welcher Unternehmer weiß nicht, dass es im Geschäftsleben auch einmal eine Flaute gibt.

Ratenzahlungen sind also ein sicheres Indiz. Mit welchen Folgen für den Gläubiger?

Das ist richtig. Insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen waren in den vergangenen Jahren häufig Gegenstand erfolgreicher Anfechtungen. Und das in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung. Ist im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung beispielsweise die Anfechtung von Zahlungen über einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgreich, so hat dies in der Regel zur Folge, dass ein Insolvenzverwalter etwa drei Jahresumsätze des Anfechtungsgegners mit dem insolventen Unternehmen einfordern kann. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass dies für den Anfechtungsgegner selbst sofort zu einer existenziellen Krise führt.

Hat sich durch die Gesetzesreform im April 2017 Entscheidendes verbessert?

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherige Praxis der Insolvenzanfechtung erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Ratenzahlungsvereinbarungen sind nunmehr schwerer anfechtbar. Der vorerwähnte Anfechtungszeitraum von zehn Jahren wurde auf vier Jahre verkürzt, was in der Praxis allerdings wenig Auswirkungen haben dürfte, da bereits heute schon die meisten, nach diesem Tatbestand angefochtenen Rechtshandlungen lediglich in den letzten ein bis vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Zu begrüßen ist die Anpassung der Rechtsprechung zur Verzinsung des Anfechtungsanspruchs. Bisher war dieser ab Verfahrenseröffnung zu verzinsen, selbst wenn das Aufforderungsschreiben erst drei Jahre später dem Anfechtungsgegner zugegangen ist. Ab sofort gelten die normalen Regeln, d.h. die Verzinsungspflicht tritt erst mit Verzug ein.

Was können Dienstleister und Lieferanten tun, um sich vor einer Insolvenzanfechtung zu schützen?

Ein anfechtungsfestes Vorgehen ohne jedes „wenn und aber“ ist kaum möglich. Weitgehend privilegiert sind im Rahmen der Insolvenzanfechtung jedoch die so genannten Bargeschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der Bundesgerichtshof lässt hier einen Zeitraum von zwei, manchmal auch von vier Wochen noch ausreichend sein. Er betont aber auch immer wieder, dass die Frage, ob ein Bargeschäft vorliege, eine Einzelfallentscheidung sei und nicht generell beantwortet werden könne.

Was ist zu beachten, wenn man Post vom Insolvenzverwalter bekommt?

Die größte Schwierigkeit bei einer Anfechtung besteht für den Insolvenzverwalter darin, die für die Anfechtung notwendige Kenntnis von Tatsachen zu erlangen. Insbesondere muss er nachweisen, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Krise hatte. Häufig sind ihm die Indizien, die hierfür vorliegen, nur sehr rudimentär bekannt. Oberstes Gebot muss es bei aller verständlichen  Empörung sein, nicht spontan zu antworten, sondern sich zunächst Rat von einem Experten einzuholen, der den Sachverhalt beleuchtet, die Gegenargumente herausarbeitet und dem Insolvenzverwalter verdeutlicht. Sicherlich gibt es keine Garantie, trotzdem dürfen wir sagen, dass bislang noch kein Anfechtungsgegner, der von uns vertreten wurde, die volle angefochtene Summe zurückerstatten musste. Entweder konnten wir moderate Vergleiche verhandeln oder aber den Anfechtungsanspruch erfolgreich vollumfänglich zurückweisen.

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