Weichende Erben

Wird nur ein Teil der pflichtteilsberechtigten Erben (Miterben) durch den Erblasser zu testamentarischen Erben bestimmt, können die übrigen (sog. weichenden) Miterben anstelle eines Anteils am Erbe einen Anspruch auf Abfindung in Geld gegen den Erben erhalten. Besondere Rolle spiel das bei Unternehmen im Nachlass. Für die Höhe der Abfindung ist dann der Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich Nachlassverbindlichkeiten von Bedeutung.

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