Sanierungsmoderator

Im, durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) neu geschaffenen, Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist die Rolle des Sanierungsmoderators geregelt. Die Sanierungsmoderation kann bereits vor der Einleitung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens genutzt werden, der Sanierungsmoderator wird mithin vor dem Restrukturierungsbeauftragten aktiv. Das Restrukturierungsgericht bestellt ihn zunächst für drei Monate, eine Verlängerung dieses Zeitraums um bis zu drei Monate ist jedoch möglich. Für die Beteiligten ist von Vorteil, dass die Bestellung nicht veröffentlicht wird.

Die Aufgabe des Sanierungsmoderators besteht darin, zwischen dem Schuldner und den Gläubigern zu vermitteln, um wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden. Dabei berichtet der Moderator dem Gericht monatlich über die Fortschritte, zeigt eine ihm bekanntgewordene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung an und arbeitet einen Sanierungsvergleich aus. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Schuldner verpflichtet, dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Gelingt die Sanierungsmoderation nicht und scheitert der Vergleich, kann der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen in Anspruch genommen werden. Der Sanierungsmoderator kann dann zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden. Dieser Rollenwechsel stattet den ehemaligen Sanierungsmoderator dann je nach Art der Bestellung mit weitreichenderen Befugnissen aus, z.B. eingehende Gelder entgegenzunehmen.

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