Insolvenzantragspflicht

Ist eine juristische Person insolvenzreif, d.h. zahlungsunfähig und / oder überschuldet, besteht für sie gemäß § 15a InsO (Insolvenzordnung) eine Insolvenzantragspflicht. Das bedeutet, dass sie spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. binnen sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzeröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen muss. Kommt die juristische Person dieser Pflicht nicht nach, besteht die Gefahr für den Geschäftsleiter, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar bzw. persönlich haftbar zu machen. Für Privatpersonen bzw. Verbraucher besteht hingegen keine Pflicht, ihre Insolvenz anzuzeigen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsesetz (COVInsAG) verabschiedet, sodass die Antragspflicht unter gewissen Voraussetzungen bis Ende April 2021 ausgesetzt ist.

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