Folgenabschätzung

Birgt eine Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, führt der Verantwortliche vor der Verarbeitung eine Abschätzung der Folgen für den Schutz der personenbezogenen Daten durch. In diese Folgenabschätzung ist der Rat des Datenschutzbeauftragten einzubeziehen. An eine solche Folgenabschätzung stellt die DSGVO eindeutige Anforderungen. Die Datenschutzbehörden haben sogenannte „Black-Lists“ bzw. „White-Lists“ veröffentlicht, aus denen sich Prozesse ergeben, in denen eine Folgenabschätzung durchzuführen ist oder nicht benötigt wird. Eine solche Folgenabschätzung gehört zu den Dokumentationspflichten des Verantwortlichen und eine Nichtdurchführung stellt einen Datenschutzverstoß dar.

 

 

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