Stellt sich nachträglich heraus, dass eine beim Finanzamt eingereichte Steuererklärung unrichtig ist, muss diese korrigiert werden. Die Abgrenzung zwischen einer einfachen Berichtigung (zur Korrektur eines Fehlers) und einer strafbefreienden Selbstanzeige (zur „Heilung“ einer Steuerhinterziehung) sind oftmals fließend. Wenn das Unternehmen ein funktionsfähiges innerbetriebliches Kontrollsystem zur Befolgung aller steuerlichen Pflichten (Tax Compliance Management System) eingerichtet hat, wertet die Finanzverwaltung dies als Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Strafrechtliche Konsequenzen lassen sich damit vermeiden.