Der frühere Begriff Auftragsdatenverarbeitung (kurz ADV) wurde mit der DSGVO durch den Begriff Auftragsverarbeitung (kurz AVV) ersetzt. Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Verantwortlicher personenbezogene Daten an einen Dienstleister übermittelt, der die Daten nur nach Weisung und nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten darf. Es gilt eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen Unternehmen und Dienstleister zu schließen, wie es auch die DSGVO vorgibt.