Asset Deal

Die Übertragung eines Unternehmens via Asset Deal ist im Gegensatz zum Shared Deal, bei dem der Käufer das Unternehmen im Ganzen übernimmt, die aufwendigere Variante. Im Rahmen eines Asset Deals übernimmt der Erwerber einzelne Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft. Das heißt, ein Unternehmen wird nicht insgesamt verkauft, sondern nur einzelne Vermögensteile. Dies können Grundstücke und Gebäude, aber auch Produktionsanlagen vom Fuhrpark bis hin zu Patenten sein. Die Assets müssen im Kaufvertrag explizit verzeichnet sein. Folglich ist ein Asset Deal wesentlich aufwendiger, da jedes einzelne wirtschaftliche Gut übertragen werden muss. Alle Wirtschaftsgüter, die im Unternehmenskaufvertrag nicht erwähnt werden, verbleiben bei einem Asset Deal beim Verkäufer. 

Zur Übertragung von Grundstücken gehört die notarielle Beurkundung. Werden Verträge auf diesem Wege erworben, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Vertragspartner. Wird diese verweigert, geht der Vertrag nicht auf den Käufer über und verbleibt beim Verkäufer. Eine Ausnahme bilden die bestehenden Arbeitsverträge, die gemäß § 613a BGB direkt auf den Käufer übergehen. Sollten die Arbeitnehmer dem widersprechen, bleibt dem Verkäufer in der Regel nur die Beendigung über eine Kündigung. 

Der Asset Deal ist besonders in der Krise oder Insolvenz von Unternehmen eine häufig angewendete Verkaufsform, da einzelne, interessante Vermögensteile übernommen werden können und gleichzeitig die Haftung des Erwerbers begrenzbar ist. Dies ist der maßgebliche Grund dafür, dass in der Insolvenz ein Asset Deal sinnvoll ist. So können aus der Gesellschaft die werthaltigen und attraktiven Wirtschaftsgüter herausgekauft werden. Es empfiehlt sich, eine detaillierte Liste aller Wirtschaftsgüter aufzustellen, die übertragen werden, um keine für den Betrieb notwendigen Güter zu vergessen. Insbesondere bei großen Unternehmen kann sonst schnell der Überblick verloren gehen und ein weiterer Kauf wird unter Umständen unverhältnismäßig teuer. 

Beim Shared Deal hingegen wird durch die Anteilsübertragung auch die Haftung des Unternehmensinhabers an den Erwerber weitergegeben. Dieser haftet somit für Forderungen und Verbindlichkeiten inklusive aller insolvenzrechtlichen Pflichten. Diese Eigenschaften des Shared Deals machen ihn für derartige Gesamtumstände, also eine Übernahme in Krisensituationen, eher ungeeignet.Jede Form der Unternehmensübertragung erfordert eine fachliche Begleitung der gesamten Transaktion. Dazu gehört neben den Verkaufsunterlagen eine Bewertung des Vermögens über eine Due Diligence sowie die Erstellung des Vertragswerks bis zur Abschätzung von Risiken in Form von Tax- und Legal Due Diligences für beide Seiten des Schreibtischs. 

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