Wann ist eine E-Mail im Geschäftsverkehr zugegangen?

Abrufbar oder tatsächlich gelesen: Darauf kommt es beim E-Mail-Zugang an

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof und stellte zugleich klar: Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Der Fall

Die Parteien stritten ursprünglich um eine Werklohnforderung. Der Kläger hatte als Subunternehmer bei einem Bauprojekt diverse Arbeiten erbracht. Die dafür gestellte Schlussrechnung kürzte der beklagte Bauunternehmer, woraufhin der Subunternehmer der Kürzung widersprach und eine Restzahlung von 14.000 € forderte. Sodann bot der Bauunternehmer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in dieser Höhe an; das Angebot nahm der Subunternehmer per E-Mail an, zog die Annahmeerklärung aber circa eine halbe Stunde später ebenfalls per E-Mail wieder zurück und stellte eine Schlussrechnung in Höhe von dann 22.000 €. Der Bauunternehmer zahlte indes nur 14.000 € und verwies dazu auf das Vergleichsangebot der früheren E-Mail des Subunternehmers. Dieser fühlte sich daran jedoch nicht mehr gebunden und klagte die Differenzsumme ein – ohne Erfolg. 

Ein wirksam per E-Mail zugegangenes – und angenommenes – Zahlungsangebot kann nicht mehr zurückgenommen werden

Die Richter:innen des Bundesgerichtshofs gaben dem Bauunternehmer recht und verneinten eine Zahlungspflicht über die gezahlten 14.000 € hinaus: Mit der Zahlung auf das Vergleichsangebot der früheren E-Mail des Subunternehmers war durch schlüssiges Verhalten ein verbindlicher Vergleich zustande gekommen. Weil das Angebot in der früheren E-Mail des Subunternehmers dem Bauunternehmer wirksam zuging, war es für alle Parteien bindend. Der Bundesgerichtshof machte dazu ausdrücklich klar, dass es für einen Zugang im unternehmerischen Verkehr ausreicht, wenn eine E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten abrufbereit im elektronischen Postfach des Empfängers eingeht, gleichgültig, ob diese auch tatsächlich gelesen wird. Mit der kurz darauf erfolgten Widerrufs-E-Mail des Subunternehmers konnte dessen bereits wirksam zugegangenes Angebot nicht mehr aus der Welt geschafft werden. 

Achtung im Geschäftsleben!

Immer wieder herrscht Uneinigkeit bei der Frage nach dem Zugang elektronischer Willenserklärungen (wie z.B. E-Mails). Nach dem Gesetz und der dazu entwickelten Rechtsprechung wird eine Willenserklärung (hier das Zahlungsangebot), die einem anderen gegenüber abzugeben ist und in dessen Abwesenheit abgegeben wird, grundsätzlich in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Dazu, wann eine E-Mail als zugegangen gilt, hat der Bundesgerichtshof nun eindeutig Stellung bezogen. Ein Zugang ist dann gegeben, wenn die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich. So war es auch im vorliegenden Fall; der elektronische „Widerruf“ ging dem Bauunternehmer nämlich weder vorher noch gleichzeitig zu. Für die Praxis gilt die Merkregel: Geschäftliche E-Mail-Postfächer müssen ständig im Blick behalten werden; wer eine Willenserklärung per E-Mail abgibt, muss wissen, dass er sich nach dem Klick auf „Senden“ nicht mehr umentscheiden kann, denn ein Widerruf ist nur wirksam, wenn er entweder vor oder gleichzeitig zugeht. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.10.2022 – Az. VII ZR 895/21

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum Profil von Dr. Olaf Lüke

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Zum Profil von Christina Schrey

Stefanie Jobs

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum Profil von Stefanie Jobs

Tim Löhrer, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Zum Profil von Tim Löhrer, LL.M.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink