Wohnungsmiete: Anweisung der Mietzahlung ist entscheidend

Kernaussage

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Wohnungsmiete ist grundsätzlich nicht der Eingang auf dem Vermieterkonto, sondern die Erteilung des Zahlungsauftrags durch den Mieter entscheidend.

Sachverhalt

Eine GbR vermietete eine Wohnung und sah im Mietvertrag vor, dass die Gesamtmiete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, zu zahlen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kam es nach dem Vertrag nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Außerdem war geregelt, dass eine mehrfach verspätete Mietzahlung einen Kündigungsgrund darstellen kann. Nachdem die Mietzahlungen trotz Mahnung mehrfach weiterhin nicht am dritten Werktag auf dem Konto der Vermieterin eingingen, kündigte diese den Mietern wegen verspäteter Mietzahlung fristlos, hilfsweise fristgerecht. In den Monaten vor Kündigung hatten die Mieter die Miete bar am dritten Werktag bei ihrer Bank eingezahlt und gleichzeitig einen Überweisungsauftrag erteilt. Die Vermieterin erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos.

Entscheidung

Auch der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der beklagten Mieter und lehnte einen entsprechenden Anspruch der Vermieterin ab. Die Kündigungen seien unwirksam, da die Miete rechtzeitig gezahlt worden war. Die entsprechende Klausel in dem Mietvertrag, nach der der Eingang auf dem Konto der Vermieterin für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgebend sei, verstoße gegen AGB-Recht und sei unwirksam. Hierdurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel wird das Risiko von Verzögerungen, auch wenn diese nicht vom Mieter, sondern von Zahlungsdienstleistern zu verantworten sind, entgegen der gesetzlichen Regelung formularmäßig auf den Mieter verlagert.

Konsequenz

Zu beachten ist, dass die aus Mietersicht zu begrüßende Entscheidung zum Wohnraummietrecht getroffen worden ist. Sie gibt aber auch Anhaltspunkte, was beim gewerblichen Mietrecht zu beachten ist. Vermietern ist zu empfehlen, die Entscheidung beim Abschluss neuer Mietverträge zu berücksichtigten.

Burkhard Raffenberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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