Wohnungseigentümergemeinschaft als Gewerbebetrieb aufgrund Blockheizkraftwerk

 

Stromeinspeisung in Netz eines Energieversorgers

Im Streitfall war eine Wohnanlage mit einem Blockheizkraftwerk errichtet worden, das den eigenen Wärmeenergiebedarf decken sollte. Den damit erzeugten Strom, der nicht von den Wohnungseigentümern selbst verbraucht wurde, stellte die Wohnungseigentümergemeinschaft an einen Energieversorger gegen Entgelt zur Verfügung. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Stromeinspeisung in das Netz des Energieversorgers selbst einen Gewerbebetrieb unterhalte, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen entsprechenden gesonderten Feststellungsbescheid. Der beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz klagende Eigentümer einer Wohnung hielt den Bescheid für rechtswidrig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne keine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 20.9.2018 die Entscheidung des Finanzgerichts und stellt darauf ab, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. In diesem Fall sei die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbstständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen. Bei der Lieferung von Strom handele es sich um eine Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt werde, das primär der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der zum Teil vertretenen Auffassung, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht eine Mitunternehmerschaft sein könne, sondern nur eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR. Der Bundesfinanzhof hält insoweit den ergangenen Bescheid des Finanzamts für richtig.

Abhängigkeit der Abschreibungen vom Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof entschied nicht über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der gewinnmindernden Abschreibungen des Blockheizkraftwerks. Die abschreibbaren Anschaffungskosten sollen von dem Umfang der Vorsteuererstattung des Finanzamts abhängig sein. Das Gericht verwies zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels das Verfahren an das Finanzgericht zurück.

Prüfung der Mitunternehmerschaft

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass in der Praxis bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu prüfen ist, ob die Gemeinschaft selbst oder eine GbR gewerblich tätig wird. Beides ist grundsätzlich möglich und muss durch Prüfung des Einzelfalls entschieden werden, damit die Steuererklärung richtig erstellt werden kann.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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